VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 473
Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur Geschäftsführung
zu seinen Gunsten gleichwohl“ als fortbestehend, bis er von
der Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung kennen
muß.o ·
1 654, II à 666, IIb 716, III 716. M. II, 624, 625. Prot. II, 439, 440.
58 1689, 18987.
1. 88 726 bis 728 u. § 723 A. 1. Hierher gehören auch die Fälle
der Nichtigkeit und Anfechtung.
2. Lei der Auflösung durch Kündigung erlangt der geschäftsführende
Gesellschafter Kenntnis von der Auflösung (8 723).
3. 88 710ff., 714.
4. D. h. der Vorschrift des § 7302 Satz 2 entgegen.
5. Analog dem 8§ 674. Der geschäftsführende Gesellschafter ist
wegen seiner Ansprüche aus § 729 Konkursgläubiger (KO. 8 28). Über
Fortbestand der Vollmacht zugunsten eines Dritten § 169.
. Fur die offene Handelsgesellschaft bestimmt dasselbe HGB. 8 136.
3. Anseinandersetzung. 4%
a) Schwebende Geschäfte 8. 730.
Nach der Auflösung! der Gesellschaft findet in Ansehung
des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Ge-
sellschaftern statt.
Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die
dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Er-
haltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die
Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinander-
setzung es erfordert.? Die einem Gesellschafter nach dem Ge-
sellschaftsvertrage zustehende Befugniß zur Geschäftsführung
erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes
ergiebt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemein-
schaftlich zu.
1 655, II à 667 1. 2:, IIb 717, III 717. M. 1I1I, 625, 626. Prot. II, 440.
1. §§ 723 bis 728. Im Falle des Ausscheidens eines Gesell-
schafters §8 738ff. Für die offene Handelsgesellschaft HGB. 88 145 bis
158. Über Form der Auseinandersetzung bei UÜberlassung eines Grund-
stücks vgl. 8 313 A. 2.
2. ZE. JW. 05 430. Rückständige Beiträge können daher eingezogen
werden E. JW. 118309. Vgl. H#GB. 9 156; wie dort die Liquidations=
gesellschaft als offene Handelsgesellschaft gilt, so hier als Gesellschaft.
Für die stille Gesellschaft HGB. 8§ 340. Zwangsbvollstreckung in das
Gesellschaftsvermögen (§ 718 A. 4) ist trotz der Auflösung zulässig.
3. 88 710, 711, 714.
4. 8 709, dagegen nicht dem Gläubiger eines Gesellschafters (8 725).