VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 14. Tit.: Gesellschaft. 477
7. Der 8 736 entspricht dem HGB. § 138. Die Folgen des Aus-
scheidens sind in den 88 738 bis 740 geregelt.
8. Ühber die Möglichkeit des Beitritts neuer Gesellschafter hat das
BGB. nichts bestimmt. Die Zulässigkeit ist nicht zu bezweifeln; es wird
durch einen neuen Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung der Gesellschaft
vereinbart. Es wächst eo ipso ein Anteil zugunsten des neuen Gesell-
schafters den an Gesell llchaftern ab (Akkreszenztheorie). Eines be-
sonderen übertragungsattes bedarf es nicht. Berichtigungsverfahren
8894; vg auch E. R. 65236. Für die offene Handelsgesellschaft HGB.
§ 130. Ein neu eintretender Gesellschafter haftet für die bisherigen
Schulden nicht persönlich — anders bei der Handelsgesellschaft (H#G#.
§ 128), aber sein Teil des Gesellschaftsvermögens haftet E. Bay. 8 176.
D) durch Ausschluß §. 737.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesell-
schafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein
die übrigen Gesellschafter nach §. 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung
berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden.NI! Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesell-
schaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch
—— gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
I672, IIb 724, III 724. Prot. 1
1. Für die offene Gandelsgesellchaft 56. 88 140 bis 142.
2. § 7092 ist also unanwendbar.
3. §§ 130 ff. (Bei der offenen Handelsgesellschaft durch Urteil.)
2. Anseinand setung beim
Ansscheiden. a) Absindung §. 738.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus½, so
wächst sein Antheil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Ge-
sellschaftern zu.? Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die
Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, nach Maßgabe des §. 732 zurückzugeben 3, ihn von den
gemeinschaftlichen Schulden zu befreien“ und ihm dasjenige zu
zahlen 5, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde,
wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens" aufgelöst
worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig,
so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt
ihn zu befreien, Sicherheit? leisten.
Der Werth des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforder-
lich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
1 658•“ 41, Ia 6781.7, I b 725, III 795. M. II, 681, 689. Prot. 11,
445 bis 445. D. 88.