Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 15. Tit.: Gemeinschaft. 479 
1. 7381 Satz 2, 733 12. 
722. Beim Ausscheiden mehrerer Gesellschafter findet also 
7 735 2 keine Anwendung, den Verlust erleiden die übrigen Ge- 
ellschafter. 
] Ihm steht wegen des Anspruchs auf Rückgabe von Gegen- 
ständen und auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (8 7381 
Satz 2) ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273). 8 739 ist auch auf die 
offene Handelsgesellschaft und Kom-kandutgesellsch anwendbar. 
e) Rechenschaftslegung 8. 740. 
Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn: und dem 
Verluste: Theil, welcher sich aus den zur Zeit seines Aus- 
scheidens schwebenden Geschäften ergiebt.38 Die übrigen Gesell- 
schafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es 
ihnen am vortheilhaftesten erscheint.“ 
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs 
Rechenschaft? über die inzwischen beendigten Geschäfte, Aus- 
zahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den 
Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. #7 
1 668 ·s, II a 674, 1I b 727, III 727. M. II, 631. Prot. II, 444 bis 447. 
1. u. 2. 8 722. 
3. Dies gilt nur für das Verhältnis der Gesellschafter unterein- 
ander, den Gläubigern gegenüber haftet also der Ausgeschiedene nur 
für die während seiner ## Wgehörigleit zur Gesellschaft bereits wirklich 
entstandenen Schulden E. J 
8 708. 5. 8§ 259, 8PO. 8 254. 
insicht in die Geschäftsbücher (§ 746) kann er nicht verlangen, 
weil " nicht mehr Gesellschafter ist. 
7. Der 8740 findet auch auf die offene Handelsgesellschaft und 
Kommanditgesellschaft Anwendun 86 738 A. 1) und analoge Anwendung 
in dem Falle, daß beim Ausscheiden eines ötheund cual der andere die 
Aktiva und Passiva übernimmt (3. R. 56 ½). 
Fünfzehnter Titel. 
Gemeinschaft. 
* Der Titel gibt im Anschluß an die Gesellschaft die grundsätzliche 
Regelung der Fälle der Gemeinschaft, welche nicht auf einem Gesellschafts- 
vertrage beruhen (communio incidens). — Grundsatz ist die Gemeinschaft 
u ideellen Anteilen (§ 741 A. 2). Der ziffernmäßig bestimmte Anteil 
ist ein selbständiges Vermögensobjekt 8 747, das jeder Genosse Dritten 
egenüber geltend machen kann, das ist eine absolute Regel, die durch 
Föwaatautcnomie nicht außer Anwendung gesetzt werden kann. Nur 
die in 8 741 A. 4 aufgeführten Gemeinscha ben sind nach dem Prinzip 
der gesamten Hand (8 718 A. 3) geordnet. Sondervorschriften 88 432, 
 
	        
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