VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 15. Tit.: Gemeinschaft. 479
1. 7381 Satz 2, 733 12.
722. Beim Ausscheiden mehrerer Gesellschafter findet also
7 735 2 keine Anwendung, den Verlust erleiden die übrigen Ge-
ellschafter.
] Ihm steht wegen des Anspruchs auf Rückgabe von Gegen-
ständen und auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (8 7381
Satz 2) ein Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273). 8 739 ist auch auf die
offene Handelsgesellschaft und Kom-kandutgesellsch anwendbar.
e) Rechenschaftslegung 8. 740.
Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn: und dem
Verluste: Theil, welcher sich aus den zur Zeit seines Aus-
scheidens schwebenden Geschäften ergiebt.38 Die übrigen Gesell-
schafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es
ihnen am vortheilhaftesten erscheint.“
Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft? über die inzwischen beendigten Geschäfte, Aus-
zahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den
Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. #7
1 668 ·s, II a 674, 1I b 727, III 727. M. II, 631. Prot. II, 444 bis 447.
1. u. 2. 8 722.
3. Dies gilt nur für das Verhältnis der Gesellschafter unterein-
ander, den Gläubigern gegenüber haftet also der Ausgeschiedene nur
für die während seiner ## Wgehörigleit zur Gesellschaft bereits wirklich
entstandenen Schulden E. J
8 708. 5. 8§ 259, 8PO. 8 254.
insicht in die Geschäftsbücher (§ 746) kann er nicht verlangen,
weil " nicht mehr Gesellschafter ist.
7. Der 8740 findet auch auf die offene Handelsgesellschaft und
Kommanditgesellschaft Anwendun 86 738 A. 1) und analoge Anwendung
in dem Falle, daß beim Ausscheiden eines ötheund cual der andere die
Aktiva und Passiva übernimmt (3. R. 56 ½).
Fünfzehnter Titel.
Gemeinschaft.
* Der Titel gibt im Anschluß an die Gesellschaft die grundsätzliche
Regelung der Fälle der Gemeinschaft, welche nicht auf einem Gesellschafts-
vertrage beruhen (communio incidens). — Grundsatz ist die Gemeinschaft
u ideellen Anteilen (§ 741 A. 2). Der ziffernmäßig bestimmte Anteil
ist ein selbständiges Vermögensobjekt 8 747, das jeder Genosse Dritten
egenüber geltend machen kann, das ist eine absolute Regel, die durch
Föwaatautcnomie nicht außer Anwendung gesetzt werden kann. Nur
die in 8 741 A. 4 aufgeführten Gemeinscha ben sind nach dem Prinzip
der gesamten Hand (8 718 A. 3) geordnet. Sondervorschriften 88 432,