Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

482 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Jeder Theilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und 
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß“ 
geregelt ist, eine dem Interesse aller Theilhaber nach billigem 
Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.“ 
Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht 
beschlossen" oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen 
Theilhabers auf einen seinem Antheil entsprechenden Bruchtheil 
der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung" beeinträchtigt 
werden. 
1 765 , 772 Satz 1, II a 681, IID. 738, III 732. M. II, 875, 876, B88, 
889. Prot. II, 746, 747. 8 2038. 
1. Die Entscheidung der Frage, ob eine solche beschlossen worden 
ist, erfolgt eventuell im Prozeßwege. Die Mehrheit hat die Voraus- 
setzungen des Abs. 1 darzutun. Sie ist befugt, ihren Beschluß aus- 
zusuhren, ohne die Minderheit erst auf ihre Einwilligung verklagen zu 
müssen. . 
2. Wenn einem Teilhaber die Verwaltung übertragen wird, kommen 
die §8 662 ff. zur Anwendung. 
3. § 742 (anders bei der Gesellschaft § 7092). Die Nechtsgültig. 
keit des Majoritätsbeschlusses ist von der Anhörung der Minderheit 
nicht abhängig. Schutz der Minderheit durch 88 744 u. 749. 
4. Sind nur zwei Teilhaber vorhanden, also ein Majoritätsbeschluß 
ausgeschlossen, so erfolgt die Regelung durch Vereinbarung; ist eine 
solche nicht zu erlangen, so kann richterliche Entscheidung in Anspruch 
genommen werden (&E&. JW. 06 119). 
5. Z. B. Verpachtung, abwechselnde Benutzung, Uberlassung der 
Benutzung an einen Teilhaber gegen Abfindung der übrigen usw. SE. 
JW. 06 11½2. Der klagende Teilhaber muß in der gegen die widersprechenden 
Teilhaber gerichteten Klage eine bestimmte Art der Verwaltung und 
Benutzung verlangen E. Gr. 49 8389. 
6. Die Minderheit hat darzutun, daß eine wesentliche Veränderung 
beschlossen worden ist. 
7. § 100, bzw. an den Vorteilen im Falle der Überlassung der 
Benutzung an einen Dritten. 8. § 182. 
bb) für u. gegen Sondernachf. S. 746. 
Haben die Theilhaber die Verwaltung und Benutzung des 
gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt 1, so wirkt die getroffene 
Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.- 
II 682, IIb. 74, 111 733. Prot. 1I, 752 bis 755. D. 89. — 88 752 
bis 755. 8 2038 2. · 
1.§§744A.1,7451«-’. 
2. Selbstverständlich auch gegen die allgemeinen Rechtsnachfolger. 
Der gute Glaube des Sondernachfolgers ist ohne Belang. Bei Grund- 
stücken ist zur Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger Eintragung im 
Grundbuch erforderlich (8 10101).
	        
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