482 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Jeder Theilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und
Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß“
geregelt ist, eine dem Interesse aller Theilhaber nach billigem
Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.“
Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht
beschlossen" oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen
Theilhabers auf einen seinem Antheil entsprechenden Bruchtheil
der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung" beeinträchtigt
werden.
1 765 , 772 Satz 1, II a 681, IID. 738, III 732. M. II, 875, 876, B88,
889. Prot. II, 746, 747. 8 2038.
1. Die Entscheidung der Frage, ob eine solche beschlossen worden
ist, erfolgt eventuell im Prozeßwege. Die Mehrheit hat die Voraus-
setzungen des Abs. 1 darzutun. Sie ist befugt, ihren Beschluß aus-
zusuhren, ohne die Minderheit erst auf ihre Einwilligung verklagen zu
müssen. .
2. Wenn einem Teilhaber die Verwaltung übertragen wird, kommen
die §8 662 ff. zur Anwendung.
3. § 742 (anders bei der Gesellschaft § 7092). Die Nechtsgültig.
keit des Majoritätsbeschlusses ist von der Anhörung der Minderheit
nicht abhängig. Schutz der Minderheit durch 88 744 u. 749.
4. Sind nur zwei Teilhaber vorhanden, also ein Majoritätsbeschluß
ausgeschlossen, so erfolgt die Regelung durch Vereinbarung; ist eine
solche nicht zu erlangen, so kann richterliche Entscheidung in Anspruch
genommen werden (&E&. JW. 06 119).
5. Z. B. Verpachtung, abwechselnde Benutzung, Uberlassung der
Benutzung an einen Teilhaber gegen Abfindung der übrigen usw. SE.
JW. 06 11½2. Der klagende Teilhaber muß in der gegen die widersprechenden
Teilhaber gerichteten Klage eine bestimmte Art der Verwaltung und
Benutzung verlangen E. Gr. 49 8389.
6. Die Minderheit hat darzutun, daß eine wesentliche Veränderung
beschlossen worden ist.
7. § 100, bzw. an den Vorteilen im Falle der Überlassung der
Benutzung an einen Dritten. 8. § 182.
bb) für u. gegen Sondernachf. S. 746.
Haben die Theilhaber die Verwaltung und Benutzung des
gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt 1, so wirkt die getroffene
Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.-
II 682, IIb. 74, 111 733. Prot. 1I, 752 bis 755. D. 89. — 88 752
bis 755. 8 2038 2. ·
1.§§744A.1,7451«-’.
2. Selbstverständlich auch gegen die allgemeinen Rechtsnachfolger.
Der gute Glaube des Sondernachfolgers ist ohne Belang. Bei Grund-
stücken ist zur Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger Eintragung im
Grundbuch erforderlich (8 10101).