Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

98   Überden  heutigen  Stand  der  Militär-Rechtswissenschaft  u.  -Gesetzgebung.

sind.  Die  rechtsphilosophische  Behandlung  des  Militärrechts  hat  daher
von  dem  demselben  zugrunde  liegenden  Principe  (der  Gerechtigkeit  in
Bezug  auf  die  Verletzung  militärischer  Pflichten)  ausgehend  zu  untersuchen,
  welche  Handlungen  gegen  die  militärische  Ordnung  strafbar
sind,  und  in  welchem  Umfange  die  Bestrafung  derselben  einzutreten
  hat.  Das  Princip  der  Gerechtigkeit  wird  also  auch  für  die  Größe
der  Strafe  maßgebend  zu  sein  haben.  Das  Strafgesetz  wird  daher  bei
Bestimmung  der  Strafe,  der  Richter  bei  Bemessung  derselben
innerhalb  des  gesetzlichen  Rahmens,  unter  Bedachtnahme  auf  die  die
That  begleitenden  Erschwerungs-  und  Milderungs-Umstände,  darauf  zu
achten  haben,  dass  die  Strafe  mit  der  Größe  der  Pflicht-Verletzung  in
einem  gerechten  Zusammenhang  steht.  Es  wäre  daher  nicht  zu  billigen,
wenn  ein  Militär-Strafgesetz  auf  eine  außerdienstliche  Subordinations-Verletzung
  im  Frieden  die  Todesstrafe  setzen  würde,  weil  die  durch
eine  solche  That  verursachte  Rechts-Verletzung  unter  keiner  Bedingung
init  dem  Leben  eines  Menschen  in  einem  gleichen  Verhältnis  steht.
Auch  die  Todesstrafe  auf  das  Verbrechen  der  Desertion  in  Friedenszeiten
  dürfte  zu  strenge  erscheinen.  Ebenso  muss  sich  gegen  die  in
manchen  Militär-Strafgesetzen  vorkommende  Strafe  der  Decimation  de
lege  ferenda  ausgesprochen  werden,  denn  schon  Tacitus  sagt  von  dieser
Strafe:  „Habet  alıquid  ex  iniquo  omne  magnum  exemplum,  quod  contra
singulos  utilitate  publieca  repentitur."  In  Kriegszeiten  treten  an  den  Soldaten
  größere  Anforderungen  heran  als  in  Friedenszeiten,  da  das  Heer
erst  im  Kriege  seine  eigentliche  Aufgabe  zu  erfüllen  hat.  Es  erscheint
daher  gerechtfertigt,  dass  die  Militär-Strafgesetze  für  die  Kriegszeit
strengere  Strafen  normieren,  denn  je  größer  die  Pflicht-Verletzung  desto
größer  die  Strafe.  In  Kriegszeiten  wird  die  Todesstrafe  nie  ganz  entfallen
  können,  wenn  dieselbe  auch  der einst  bei  fortschreitender  Civilisation
  in  den  Civil-Strafgesetzen  aufgehoben  werden  sollte.

Die  durch  die  Gerechtigkeit  geforderte  Strafe  ist  jedoch  keine
absolut.  bestimmte,  sondern  liegt  zwischen  einem  Minimum  und  einem
Maximum.  Treffend  vergleicht  Berner  die  ethischen  Begriffe  mit  den
an  ein  bestimmtes  Maß  gebundenen  physischen  Existenzen.  Vom
nöchsten  Grade  der  Kälte  bis  Null  Grad  beibt  das  Eis  Eis,  und  verwandelt
  sich  erst  dann  in  Wasser.  Von  Null  Grad  bis  80  Grad  Wärme
bleibt  Wasser  Wasser  und  verwandelt  sich  erst  dann  in  Dampf.  In  derselben
  Weise  verhält  sieh  der  Begriff  der  vergeltenden  Gerechtigkeit
zu  dem  von  ihr  geforderten  Quantum  sinnlichen  Leidens.  Innerhalb
der  Grenzen  der  Gerechtigkeit  wird  daher  auch  die  Militär-Rechtspflege
den  Strafzwecken  Rechnung  zu  tragen  haben.  Insbesonders  wird  das
Moment  der  Abschreckung  anderer  in  einem  Militär-Strafgesetze  niemals
ganz  eutbehrlich  sein.  In  Fällen,  da  die  Umstände,  unter  welchen  ein