Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 35 
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Ein- 
tragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von 
dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken? 
aufbewahrt." 
I118 57, , 11 b 68, 111 68. Prot. 1, 507. — Gen G. 38 11, 12, N. v. 
10. 4. öI2 3 10. — 9 1562. 
1. Bek. v. 12. 11. 98 (Zentralbl. S. 438). 
2. 59. 1 bis (#3, auch 88 67, 70 ff. Diese Schriftstücke bilden 
die Vereinsakten. 3. 8 60 A. 1. 
II. Vorstand 8. 67. 
Jede Aenderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung 
eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande zur Eintragung 
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde 
über die Aenderung oder die erneute Bestellung beizufügen.“ 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder“ 
erfolgt von Amtswegen.“ 
I1a 59. IID 64, III 64. Prot. I. 566. T. 14. — Gen G. 8 28, NRG. v. 
10. 4. 9mJ 8 3. 
1. LA. 1. Beschwerde des Vorstandes gegen Ablehnung nicht 
nach § 61½2, sondern nach FGG. 88 19 ff., 7. Bay. 10 #. 
2. PK öus Nr. 2. Form § 77, FGWG. 88 108, 159, Zwang § 731. 
Bgl. 6 #iis4 3. 829. 4. d. h. ohne Antrag. 
S. 68. 
Wird zwischen den bisherigen: Mitgliedern des Vorstandes 
und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann 
die Aenderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt 
werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 
Zust die Aenderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht 
gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Un- 
kenntniß auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.“ 
I1 e8 60, IIb Ö, I1II 65. Brot. I, 569. Gendk 929, RNG. v. 10. 4. 92 K 40. 
1. 27, 67. 2. 276 1. — Erstreckung auf weitlere 
Fälle K 70. — 76 A.0. — Rechtsscheinwirkungen (Einl. 11) aber 
minder weilgehend wie nach § §02 beim Grundbuch. 
S. 69. 
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Recgister 
eingetragenen! Personen besteht, wird Behörden? gegenüber durch 
ein zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.“ 
IIn 60 “, IID 66, 111 668. Prot. I. 5609. — Gen G. J 26 7, (GV. FN 92 L, 104 h. 
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