Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

38 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
1. § 42. 2. auch ohne Antrag, nach irgendwie erlangter Kenntnis. 
3. § 116, nicht aber KO. 88 163, 205. 
3. Eintragung der Liquidatoren §. 76. 
Die Liquidatoren: sind in das Vereinsregister einzutragen. 
Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung 
der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des §. 48 
Abs. 3 regeln. 
Die Anmeldung hat durch den Vorstand?, bei späteren 
Aenderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmel- 
dung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten 
Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung 
einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine 
Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.“ 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht 
von Amtswegen.5 
II a 66, IIb 73, 4’:“ 73. aghrot. 1, 577. — GenG. 8 84, RG. v. 20. 4. 92 
6 68. — 60’B. 88 34 
1. 8 48. 2. 8 26. 3. 487 
4. § 671. — Form der Anmeldung § 77, Zwang § 78172. 
5. 8 48 A. 1, § 672. Legitimation nach § 69. Auch 88 68, 70 
auzuwenden. 
VI. Form der Anmeldungen 8. 77. 
Die Anmeldungen zum Vereinsregister: sind von den? 
Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittelst 
öffentlich beglaubigter 3 Erklärung zu bewirken.“ 
IIa 67, IIb. 74, 111 74. Prot. 1, 578. D. 13, 14. — GenG. 8 157. 
1. 88 59, 67, 71, 74, 762. F . § 159. 
2 b. h. allen, selost oͤder durch mit öffentlich beglaubigter Voll- 
macht versehene Vertreter, E. F. 43°5, 8 180, 947. B. 8 129. 
4. Keine Voraussehung der Gültigkeit. Hb. 84. 
VII. Ordnungsstrafen S§. 78. 
Das Amtsgericht kann die Mitglieder! des Vorstandes zur 
Befolgung der Vorschriften des §. 67 Abs. 1, des §. 71 Abs. 1, 
des §. 72, des §. 74 Abs. 2 und des §. 76 durch Ordnungs- 
strafen anhalten.? Die einzelne Strafe darf den Betrag von 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung 
der Vorschriften des §. 76 angehalten werden. 
II a 68, IIb 75, 111 75. Prot. I, 577. D. 14. — Gen G. 8 160. — 
H#. 8 14.
	        
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