44 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
schließlich des Kirchenrechts unberührt, E. R. 64413. — S.A. § 3. —
Hier werden nur Vorschriften über Haftung der juristischen Person und
ihres Vorstandes für anwendbar erklärt. Insbesondere wird die Haftung
für die Handlungen und Unterlassung der die Verwaltung führenden
Beamten nach denselben Grundsätzen (Z. R. 54 26, 8 31 A. 3 bis 7) be-
stimmt, wie bei den privatrechtlichen juristischen Personen, so daß auch
§ 831 (E. JW. 09/89) und die Haftung aus dem Vertrags-= oder Dienst-
verhältnis (Z4. JW. O5%) daneben in Betracht kommen. Als Vertreter
sind nicht die Vertreter der vermögensrechtlichen Persönlichkeit (der
Staatskasse), sondern die selbständigen Leiter eines Dienstzweiges an-
zusehen, Z. JW. 06“". 8 89 bezieht sch aber nicht auf den Schaden, den
eamte durch Tun oder Unterlassen bei Ausübung der ihnen anver-
trauten öffentlichen Gewalt verursachen, E. JW. 11303, R. 52 360, 72 366,
Gr. 47 435, 54 955 (Polizeivorsteher, Feuerwehrführer), es sei denn, daß den
Erfordernissen des bürgerlichen Verkehrs= und Rechtslebens zu genügen war
und das Gebiet der staatl. Vermögensverwaltung betreten wurde, E.
W. 0965“. Hier gilt für Reichsbeamte RG. v. 25. 5. 10. Für Landes-
beamte bleibt, soweit nicht reichsgesetzliche Bestimmungen, z. B. G.
§ 12 eingreifen, das Landesrecht maßgebend. a. 77, E. R. 55 305, 68259,
JW. 0488, 08658. Das Landesrecht kann auch, soweit der Staat oder
ein Kommunalverband haftet, die Ersatzpflicht des Beamten gegenüber
dem Beschädigten ausschließen. a. 77. Für Pr. G. v. 1. 8. 09. —
Ausschluß bei Unfallfürsorge ZE. R. 7511. — Im einzelnen: Gerichts-
vorstand (sog. Vorstandsbeamte in Pr.), c. IW. 03 B. 152, Gr. 50 3%,
Gerichtsvollzieher, Z. R. 565, Offizier, E. R. 55 171, JW. 085°"8, Bürger-
meister als Vorstandsmitglied der Sparkasse, E. R. 6827, auch Bay. 7 256,
Stadtrat als Stiftungsvertreter, E. JW. O867, Kanalamt des Nordostsee-
kanals, #. R.-68 365, Postfahrbetrieb, &. Gr. 50 1%8, Fernsprechanlagen,
E. Gr. 51 1105, Eisenbahn, . JW. 07 816, 1057, Hausmeister der Post,
E. JW. 04 185, Gefangenenbeschäftigung, E. R. 56 220, Oberförster, 4.
IJW. O4 945, Markthalleninspektor, #. Gr. 54 130, Bahnmeister, E. R. 5 3 270,
5530, Stationsvorsteher, &. JW. 03 B.117, Wegewärter, E. JW. O3B.05,
Straßenbahnwagenbeamte, 4. JW.-O6 77, Kanallotse, Z. R.74 2 50, JW. 1135,
Gymnasialdirektor, E. JW. 0627, Bau-, Straßen= und Beleuchtungs-
wesen, 2. R. 55 66, 62-5, 67 220 70 uu8, 7421, JW. 03. 1, 04 62 284-3
52-200 46 06 3-378-539, 08·20 096%, r - Bay. 12386.
4. KO. § 213, EG. z. d. G. betr. Anderungen d. KO. a. IV.
5. Über Anwendbarkeit von §88 281, 32, 86 auf Stiftungen öffent-
lichen Rechts &. Bay. 7 .
Zweiter Abschnitt.
Sachen.“
* Der Abschnitt ist für alle Teile des B. bedeutsam, z. B.
88 2143, 255, 258, 1373, 2022.