II. Abschn.: Sachen. 45
1. Begriif #§. 90.
Sachen! im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche!
Gegenstände.
I 77. II8 77#, 1Ilb 86, I11 se8. M. III, 33, 36. Prot. 111, 1.
1. Nur reinfache oder zusammengesetzte) Einzelsachen, #. R. 52 ½°,
deren Abgrenzung gegenüber den Sachgesamtheiten oder der Mehrheit
von Sachen 1z. B. bei Mengen von Korn, Stahlfedern, Zündhölzchen usw.,
ferner bei losen Verbindungen, z. B. Waschtisch mit Marmorplatte) schwierig
ist und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ersolgen muß (bedeutsam
namentlich für § 948). Indessen werden auch durch wirtschaftliche Zu-
sammengehörigkeit bestimmte Sachinbegriffe (universitates kfacti 88 92,
DTun #, 589, 1035, 1048), der Bienenschwarm (8 961), das Landgut
, , 1055) und Vermögen, auch einem bestimmten Rechtszwecke
gewidmete Sondervermögen (universitates iuritz 38 45, 88, 311, 330,
119. 1085#, 1822, 1922, 2019 ff., 718, 13 ff. leingebrachtes Gut, Bor-
bedaltsgutl. 1438 [Gesamtguts, 1650, 2371, vgl. auch H#. 8 124, KO.
1 [Konkursmassel, 209) erwähnt. Wirkungen: Surrogation (88 7182,
1.U, 141, 1423, 1524, 1554, 2019, 2041, 2111, 2374), Haftung
#& 419, 1uz#u ff., 1967, 1935 ff., 2374). — ÜUber den Begriff der in Natur
teilbaren Sache §3 752), aber auch & 94 A. 1. „Bruchteile“ einer Sache,
insbesondere eines Grundstücks (88 1095, 1106, 1114, 3604. 8 364 ),
der Früchte (8 743), der Nutzungen (& 745), sowie auch eines unkörperlichen
Bermögensgegenstandes, insbesondere eines ganzen Vermögens (88 310,
ill bzw. einer Erbschaft (§ 2088, sind nicht Teile des Gegenstandes,
sondern Teile des an ihm bestehenden Rechts, sog. ideelle Anteile (Eigen-
tum nach Bruchteilen 8 1008, a. 181, Gemeinschaft nach Bruchteilen, a. 173).
Die natürliche Teilbarkeit des Gegenstandes selbst kommt dabei nicht in
Betracht. 8 1008 A. 7. — Vermöbgen ist der Inbegriff der einem Rechts-
subekt zustehenden wirtschaftlichen, also außerhalb der Person liegenden
Güter, auch der rechtlich nicht geschützten (Kundschaft, Geschäftsgeheimnis!.
2. . JW. 4 4%. Für andere Gesetze 7. R. 5163. Doch kann
analoge Anwendung auf unkörperliche Güter #Gewerbebetrieb, 7. JW.
Q0O4, speziell Pensionsbetrieb 4. R. 67 in Frage kommen.
Bgl. & 12 M. S. 1004 M. 1.
3. K. Bay. 3. Körperlich zunächst nur die beweglichen, leben-
den oder leblosen, organischen oder anorganischen Dinge &88 91, 92, 97/,
welche aus Materie bestehen, gleichviel, ob sie fest, flüssig oder luft-
fermig sind, und ob sie eine ihnen eigentümliche Form haben oder
nicht. Zu den bewegl. Sachen gehören auch sämtliche Schiffe vgl. aber
A. i zu 1259 u. 8 1268,, sowie Gebäude im Falle von 8 951 S. 1,
A. R. 50°1. Kräfte als solche, z. B. Elektrizität, Dampfkraft, Wasser
kraft, sallen nicht unter den Sachbegriff des BGB. Soweit sie an
Sachen gebunden bzw. durch solche umschlossen sind, werden sie von
den Rechten an den Sachen ergrifsen. Sie können aber auch selbständige
Gegenstände von Rechten sein, soweit diese nicht auf körperliche Sachen
beichränkt sind. Schut gegen Entziehung nach 3 823. RG. v. 9. 4. (M)
detr die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Der Körper