Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Sachen. 45 
1. Begriif #§. 90. 
Sachen! im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche! 
Gegenstände. 
I 77. II8 77#, 1Ilb 86, I11 se8. M. III, 33, 36. Prot. 111, 1. 
1. Nur reinfache oder zusammengesetzte) Einzelsachen, #. R. 52 ½°, 
deren Abgrenzung gegenüber den Sachgesamtheiten oder der Mehrheit 
von Sachen 1z. B. bei Mengen von Korn, Stahlfedern, Zündhölzchen usw., 
ferner bei losen Verbindungen, z. B. Waschtisch mit Marmorplatte) schwierig 
ist und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ersolgen muß (bedeutsam 
namentlich für § 948). Indessen werden auch durch wirtschaftliche Zu- 
sammengehörigkeit bestimmte Sachinbegriffe (universitates kfacti 88 92, 
DTun #, 589, 1035, 1048), der Bienenschwarm (8 961), das Landgut 
, , 1055) und Vermögen, auch einem bestimmten Rechtszwecke 
gewidmete Sondervermögen (universitates iuritz 38 45, 88, 311, 330, 
119. 1085#, 1822, 1922, 2019 ff., 718, 13 ff. leingebrachtes Gut, Bor- 
bedaltsgutl. 1438 [Gesamtguts, 1650, 2371, vgl. auch H#. 8 124, KO. 
1 [Konkursmassel, 209) erwähnt. Wirkungen: Surrogation (88 7182, 
1.U, 141, 1423, 1524, 1554, 2019, 2041, 2111, 2374), Haftung 
#& 419, 1uz#u ff., 1967, 1935 ff., 2374). — ÜUber den Begriff der in Natur 
teilbaren Sache §3 752), aber auch & 94 A. 1. „Bruchteile“ einer Sache, 
insbesondere eines Grundstücks (88 1095, 1106, 1114, 3604. 8 364 ), 
der Früchte (8 743), der Nutzungen (& 745), sowie auch eines unkörperlichen 
Bermögensgegenstandes, insbesondere eines ganzen Vermögens (88 310, 
ill bzw. einer Erbschaft (§ 2088, sind nicht Teile des Gegenstandes, 
sondern Teile des an ihm bestehenden Rechts, sog. ideelle Anteile (Eigen- 
tum nach Bruchteilen 8 1008, a. 181, Gemeinschaft nach Bruchteilen, a. 173). 
Die natürliche Teilbarkeit des Gegenstandes selbst kommt dabei nicht in 
Betracht. 8 1008 A. 7. — Vermöbgen ist der Inbegriff der einem Rechts- 
subekt zustehenden wirtschaftlichen, also außerhalb der Person liegenden 
Güter, auch der rechtlich nicht geschützten (Kundschaft, Geschäftsgeheimnis!. 
2. . JW. 4 4%. Für andere Gesetze 7. R. 5163. Doch kann 
analoge Anwendung auf unkörperliche Güter #Gewerbebetrieb, 7. JW. 
Q0O4, speziell Pensionsbetrieb 4. R. 67 in Frage kommen. 
Bgl. & 12 M. S. 1004 M. 1. 
3. K. Bay. 3. Körperlich zunächst nur die beweglichen, leben- 
den oder leblosen, organischen oder anorganischen Dinge &88 91, 92, 97/, 
welche aus Materie bestehen, gleichviel, ob sie fest, flüssig oder luft- 
fermig sind, und ob sie eine ihnen eigentümliche Form haben oder 
nicht. Zu den bewegl. Sachen gehören auch sämtliche Schiffe vgl. aber 
A. i zu 1259 u. 8 1268,, sowie Gebäude im Falle von 8 951 S. 1, 
A. R. 50°1. Kräfte als solche, z. B. Elektrizität, Dampfkraft, Wasser 
kraft, sallen nicht unter den Sachbegriff des BGB. Soweit sie an 
Sachen gebunden bzw. durch solche umschlossen sind, werden sie von 
den Rechten an den Sachen ergrifsen. Sie können aber auch selbständige 
Gegenstände von Rechten sein, soweit diese nicht auf körperliche Sachen 
beichränkt sind. Schut gegen Entziehung nach 3 823. RG. v. 9. 4. (M) 
detr die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Der Körper 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.