46 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
des lebenden Menschen ist mit allen seinen ungetrennten Bestandteilen
(Zahnplomben) keine Sache im Rechtssinne. Als körperlich behandelt
das Gesetz ferner auch die zu den beweglichen Sachen in Gegensatz
gestellten Grundstücke (§8 94 bis 96), bei denen es sich um einen inner-
halb sichtbarer oder gedachter Grenzen liegenden Teil der Erdoberfläche
(auch Flußbetten und andere Wasserflächen, ZE. R. 71%/) und dem dazu
gehörigen ober= und unterirdischen Raum (8 905) derart handelt, daß
in erster Linie nicht die Materie, sondern der Raum das Maßgebende
ist. Für die Einheitlichkeit eines Grundstückes ist das Grundbuch maß-
gebend, § 890 mit GB0O. 88 3 bis 6. Ein Grundstück kann aus mehreren
Katasterparzellen bestehen, S. KG. 37 70, ein selbständiges Grundstück mit
eigenem Grundbuchblatt kann aber nicht Bestandteil eines anderen sein,
E. JW. 10%. Vgl. § 97 A. 1. Über Bahneinheiten a. 112. — Dem
Grundstück gleich steht der Gegenstand des Erbbaurechts (88 95, 1017,
GB. 7 ferner solche Sachen, die auf dem dem Landesrecht vor-
behaltenen Gebiete (a. 63, 68, 184, 196) durch das Landesrecht un-
beweglichen Sachen zugezählt werden, z. B. Bergwerke, Stockwerkseigentum
und andere selbständige Gerechtigkeiten. Pr. a. 37 bis 40, Allg. Bergges.
8§.50, B. Bergges. a. 41, 228, AG. z. GBO. a. 177, pfälz. Liegensch G.
a. 192. A.v vor §§ 873, 1012, HGB. 88 93, 207.— Wertpapiere, ins-
besondere Inhaberpapiere A.“ vor § 793 u. §§ 935, 1006, 1068 ff., 1081,
1084, 1270, 1293, 1362, & JW. 06 378, Schuldurkunden überhaupt
§ 952. — Alle anderen Gegenstände von Vermögensrechten gehören als
unkörperlich nicht zu den Sachen des BG. (ovgl. aber § 119 A. 12)
so die Gegenstände anderer absoluter Rechte, wie des von dem Sach-
eigentum durchaus zu scheidenden geistigen oder gewerblichen Urheber-
und Erfinderrechts (durchweg außerhalb des BGB. geordnet, vgl. A.*
vor § 823, Unionsvertrag v. 20.33.83, Berliner Übereinkunft v. 13. 11.08,
Rö. v. 18. 3. O4, Kons GG. § 22, für die Schutzgebiete B. v. 9. 11. 00,
§ 4), des Namen= und Zeichenrechts (§ 12, mit A. 2), der Regalien
(a. 73), der Zwangs= und Bannrechte (a. 74), ferner der Leistungen (im
Sinne des § 241) anderer Rechtssubjekte. Unkörperlich auch das Ver-
mögen und andere Sachinbegriffe als Inbegriffe, 4. JW. 06 2, 0868.
Gleichwohl Einteilung in bewegliches und unbewegliches V., 88 1549,
1551, auch §8§ 1113, 1120 bis 1131. Für die Zwangsvollstreckung
8PO. 88 864 bis 871, sowie 8VG. 9§ 20 ff., 55, 148. Die Abgrenzung
des unbeweglichen V. in § 15512 ist keine allgemeingültige. Der im
BGB. gebrauchte Gegensatz von Sachen und Rechten (88 99, 433, 1068,
1273) ist kein Gegensatz im streng logischen Sinne. Den Gegensatz von
(körperlichen) Sachen bilden andere (unkörperliche) wirtschaftliche Güter
(A. 1). Beide umfaßt der Ausdruck Gegenstand (z. B. § 135). Die
(anderen) Rechte bilden dagegen den Gegensatz zum Eigentum. Die
Begriffe Früchte und Nutzungen (88§ 99 ff.) beziehen sich nicht bloß auf
korberliche Sachen. Ein Verlagsunternehmen ist kein Recht in diesem
inne.
4. Im BE. kommen nur solche körperliche Sachen in Betracht,
welche Gegenstand von Privatrechten sein können. Geldwert dazu nicht
unbedingt erforderlich. Vgl. aber § 1204 A. 4. Die positiven Be-