Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

308  Art.  174  der  StPN.  vom  10.  Nov.  1848.

forderniß  unseres  Strafverfahrens.  Allein  hier  handelt
  es  sich  nicht  sowohl  darum,  ob  einem  Parteiantrage
  nachgegeben,  sondern  vielmehr  ob  den  Richtern
  der  That  eine  Entscheidung  über  etwas  rein
Thatsächliches  entzogen  werden  soll,  obgleich  als
oberstes  Prinzip  jedes  Schwurgerichtsverfahrens  doch
wohl  der  Satz  gelten  muß,  daß  lediglich  die  Geschworenen
  Richter  der  That  seien.  Namentlich
aunsere  bayerische  Gesetzgebung  war  bemüht,  den
Wahrspruch  der  Geschworenen  möglichst  hoch  zu
stellen;  dieß  hat  jüngst  wieder  der  Verfasser  des
Entwurfes  der  Strafprozeßnovelle  selbst  ausgesprochen
  2);  es  hat  aber  auch  unser  oberster  Gerichtshof
in  einem  Plenarbeschlusse  vor  Kurzem  darauf  hingewiesen
  *),  daß  das  Strafprozeßgesetz  darauf  gerichtet
war,  den  Wahrspruch  der  Geschworenen,  als  den
Ausdruck  einer  gegründeten  Wahrheit,  mit  „Ansehen
zu  umgeben.“

Meines  Dafürhaltens  läßt  sich  nun  aber  mit
einer  solchen  Auffassungsweise  von  der  Intelligenz
der  Geschworenen,  von  der  Unfehlbarkeit  ihres  Ausspruches
  nimmermehr  in  Einklang  bringen,  daß  der
Präsident,  bez.  der  Gerichtshof,  ehe  den  Geschworenen
  die  Fragen  vorgelegt  werden,  prüfen  könne,
ob  das  eine  oder  andere  thatsächliche  Moment,  welches
in  der  Verhandlung  vorgekommen,  der  eine  oder  andere
  Entlastungsgrund,  auf  den  sich  der  Beklagte  berufen
  hat,  auchglaubhaft  genug  sei,  um  den
Geschworenen  zur  Beantwortung  vorgelegt
  zu  werd  en.  Die  Geschworenen  bedürfen  darüber,
  was  sie  zu  glauben  haben,  nicht  erst  des  Ausspruches
  des  Präsidenten  und  des  Gerichtshofes  ).

2)  Verh.  des  Gesetzgeb.-  Ausschusses  der  K.  d.  R.  für

1850/2  Beil.  Bd.  I.  S.  212.

3)  Reg.  Bl.  für  1857  S.  708.

4)  Arnold  nennt  eine  solche  Verfahrungsweise  eine
„Bevormundung“  der  Geschworenen.