308 Art. 174 der StPN. vom 10. Nov. 1848.
forderniß unseres Strafverfahrens. Allein hier handelt
es sich nicht sowohl darum, ob einem Parteiantrage
nachgegeben, sondern vielmehr ob den Richtern
der That eine Entscheidung über etwas rein
Thatsächliches entzogen werden soll, obgleich als
oberstes Prinzip jedes Schwurgerichtsverfahrens doch
wohl der Satz gelten muß, daß lediglich die Geschworenen
Richter der That seien. Namentlich
aunsere bayerische Gesetzgebung war bemüht, den
Wahrspruch der Geschworenen möglichst hoch zu
stellen; dieß hat jüngst wieder der Verfasser des
Entwurfes der Strafprozeßnovelle selbst ausgesprochen
2); es hat aber auch unser oberster Gerichtshof
in einem Plenarbeschlusse vor Kurzem darauf hingewiesen
*), daß das Strafprozeßgesetz darauf gerichtet
war, den Wahrspruch der Geschworenen, als den
Ausdruck einer gegründeten Wahrheit, mit „Ansehen
zu umgeben.“
Meines Dafürhaltens läßt sich nun aber mit
einer solchen Auffassungsweise von der Intelligenz
der Geschworenen, von der Unfehlbarkeit ihres Ausspruches
nimmermehr in Einklang bringen, daß der
Präsident, bez. der Gerichtshof, ehe den Geschworenen
die Fragen vorgelegt werden, prüfen könne,
ob das eine oder andere thatsächliche Moment, welches
in der Verhandlung vorgekommen, der eine oder andere
Entlastungsgrund, auf den sich der Beklagte berufen
hat, auchglaubhaft genug sei, um den
Geschworenen zur Beantwortung vorgelegt
zu werd en. Die Geschworenen bedürfen darüber,
was sie zu glauben haben, nicht erst des Ausspruches
des Präsidenten und des Gerichtshofes ).
2) Verh. des Gesetzgeb.- Ausschusses der K. d. R. für
1850/2 Beil. Bd. I. S. 212.
3) Reg. Bl. für 1857 S. 708.
4) Arnold nennt eine solche Verfahrungsweise eine
„Bevormundung“ der Geschworenen.