90 I. Das Deutsche Reich.
wert der Grundstücke treten können. Der von der Ge-
nossenschaftsversammlung gewählte Vorstand verwaltet
die Genossenschaft, die die zu gewährenden Renten und
Entschädigungen durch die Post zahlt. Die verschieden-
artigen Gewerbszweige oder Betriebsarten sollen möglichst
alle im Vorstande vertreten sein. — Für das nicht ge-
werbsmäßige Halten von BReittieren oder Fahrzeugen
sind Zweiganstalten errichtet, welche den Genossenschaften
gewerbsmäßiger Fuhrwerks= und Binnenschiffahrtsbetriebe
angegliedert sind. Die Dienstverhältnisse der Genossen-
schaftsbeamten sind ebenso wie die der Krankenhkassen-
beamten eingehender geregelt.
Die versicherten Arbeiter sind nicht Mitglieder der
Berufsgenossenschaften und tragen zu den Lasten der
letzteren, abgesehen davon, daß sie zu den Krankenhkassen,
denen die Fürsorge für Verletzte während der ersten
13 Wochen überwiesen bleibt, neben den Unternehmern
Beiträge leisten, nichts bei. Uber jeden Betriebsunfall hat
der Unternehmer binnen drei Tagen eine Unfallanzeige zu
erstatten. Die Polizeibehörde untersucht darauf den Unfall
und übersendet die N-liederschrift darüber dem Versicherungs-
träger, auf dessen Ersuchen der Vorsitzende des Versicherungs-
amts den gesamten Sachverhalt zu erörtern und sich gut-
achtlich zu äußern hat. Zur möglichsten Herabminderung
der Betriebsgefahren ist den Berufsgenossenschaften die
wichtige Befugnis erteilt, Unfallverhütungsvorschriften zu
erlassen, sowohl für die Unternehmer als für die Arbeiter.
Von den 66 gewerblichen Berufsgenossenschaften hat bis-
her der größere, von den 48 landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften der Kleinere Teil solche Vorschriften er-
lassen und zur Uberwachung der Betriebe 299 „technische
Aufsichtsbeamte" (BRevisionsingenieure usw.) angestellt.
Nach einem weiteren Gesetze soll auch Gefangenen und
in öffentlichen Besserungs= und Zwangsanstalten unter-
gebrachten Personen für die Folge von Unfällen, die sie
bei einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie
Arbeiter unfallversichert sein würden, und ihren Hinter-
bliebenen von dem betreffenden Staate eine Entschädigung
geleistet werden. Diese Verpflichtung Kann landesgesetzlich
auf andere Stellen übertragen, auch Können Gemeinden
oder andere öffentlichrechtliche Verbände, die Gefangen-
anstalten unterhalten, zu Beiträgen herangezogen werden.