Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

90 I. Das Deutsche Reich. 
wert der Grundstücke treten können. Der von der Ge- 
nossenschaftsversammlung gewählte Vorstand verwaltet 
die Genossenschaft, die die zu gewährenden Renten und 
Entschädigungen durch die Post zahlt. Die verschieden- 
artigen Gewerbszweige oder Betriebsarten sollen möglichst 
alle im Vorstande vertreten sein. — Für das nicht ge- 
werbsmäßige Halten von BReittieren oder Fahrzeugen 
sind Zweiganstalten errichtet, welche den Genossenschaften 
gewerbsmäßiger Fuhrwerks= und Binnenschiffahrtsbetriebe 
angegliedert sind. Die Dienstverhältnisse der Genossen- 
schaftsbeamten sind ebenso wie die der Krankenhkassen- 
beamten eingehender geregelt. 
Die versicherten Arbeiter sind nicht Mitglieder der 
Berufsgenossenschaften und tragen zu den Lasten der 
letzteren, abgesehen davon, daß sie zu den Krankenhkassen, 
denen die Fürsorge für Verletzte während der ersten 
13 Wochen überwiesen bleibt, neben den Unternehmern 
Beiträge leisten, nichts bei. Uber jeden Betriebsunfall hat 
der Unternehmer binnen drei Tagen eine Unfallanzeige zu 
erstatten. Die Polizeibehörde untersucht darauf den Unfall 
und übersendet die N-liederschrift darüber dem Versicherungs- 
träger, auf dessen Ersuchen der Vorsitzende des Versicherungs- 
amts den gesamten Sachverhalt zu erörtern und sich gut- 
achtlich zu äußern hat. Zur möglichsten Herabminderung 
der Betriebsgefahren ist den Berufsgenossenschaften die 
wichtige Befugnis erteilt, Unfallverhütungsvorschriften zu 
erlassen, sowohl für die Unternehmer als für die Arbeiter. 
Von den 66 gewerblichen Berufsgenossenschaften hat bis- 
her der größere, von den 48 landwirtschaftlichen Berufs- 
genossenschaften der Kleinere Teil solche Vorschriften er- 
lassen und zur Uberwachung der Betriebe 299 „technische 
Aufsichtsbeamte" (BRevisionsingenieure usw.) angestellt. 
Nach einem weiteren Gesetze soll auch Gefangenen und 
in öffentlichen Besserungs= und Zwangsanstalten unter- 
gebrachten Personen für die Folge von Unfällen, die sie 
bei einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie 
Arbeiter unfallversichert sein würden, und ihren Hinter- 
bliebenen von dem betreffenden Staate eine Entschädigung 
geleistet werden. Diese Verpflichtung Kann landesgesetzlich 
auf andere Stellen übertragen, auch Können Gemeinden 
oder andere öffentlichrechtliche Verbände, die Gefangen- 
anstalten unterhalten, zu Beiträgen herangezogen werden.
	        
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