Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 91 
Mit Genehmigung des Bundesrats hat die See— 
berufsgenossenschaft von ihrer Befugnis, für den 
Stand der Seeleute eine Witwen- und Waisenversorgung 
einzurichten, Gebrauch gemacht. 
Im Jahre 1910 waren über 24 Millionen Personen 
gegen Unfall versichert. Entschädigungen (Renten usw.) 
wurden gezahlt oder angewiesen an 1117316 Verletzte, 
Witwen, Kinder usw. Getöteter zusammen über 164,4 Mil- 
lionen Mark, außerdem erhielten 47873 Angehörige von 
Verletzten, die in Heilanstalten untergebracht waren, die 
gesetzlichen Unterstützungen, so daß zusammen 1165 389 Per- 
sonen Bezüge auf Grund der Unfallversicherung zuteil 
geworden sind; in den Jahren 1885—1910 sind von 
der Unfallversicherung nahezu 1972 Millionen Mark an 
Entschädigungen aufgewendet, außerdem über 320 Mil— 
lionen Mark an BReserven aufgebracht worden. 
III. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Dieselben Personenklassen — mit Ausnahme der Haus- 
gewerbetreibenden —, die gegen Krankheit reichsgesetzlich 
versichert sind, werden für den Fall der Invalidität und 
des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen vom voll- 
endeten 16. Lebensjahre an versichert. Eine Beschäftigung, 
für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, 
ist versicherungsfrei. Der Bundesrat kann die Ver- 
sicherungspflicht erstrechen auf Gewerbetreibende und 
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regel- 
mäßig keine oder höchstens einen Versicherungspflichtigen 
beschäftigen, und auf Hausgewerbetreibende, und be- 
stimmt, wieweit vorübergehende Dienstleistungen ver- 
sicherungsfrei bleiben. Versicherungsfrei sind die in 
staatlichen, Gemeinde= oder Versicherungsträgerbetrieben 
Beschäftigten sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen 
Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft auf 
entsprechendes Ruhegeld gewährleistet ist, ferner Beamte, 
Lehrer usw., solange sie lediglich für ihren Beruf aus- 
gebildet werden, Personen des Soldatenstandes, sowie 
wer eine reichsgesetzliche JInvaliden= oder Hinterbliebenen- 
rente bezieht oder invalide ist. Auf seinen Antrag wird 
u. a. befreit, wer im Laufe eines Kalenderjahres Lohn- 
arbeit nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als 
zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als 50 Tage
	        
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