Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 91
Mit Genehmigung des Bundesrats hat die See—
berufsgenossenschaft von ihrer Befugnis, für den
Stand der Seeleute eine Witwen- und Waisenversorgung
einzurichten, Gebrauch gemacht.
Im Jahre 1910 waren über 24 Millionen Personen
gegen Unfall versichert. Entschädigungen (Renten usw.)
wurden gezahlt oder angewiesen an 1117316 Verletzte,
Witwen, Kinder usw. Getöteter zusammen über 164,4 Mil-
lionen Mark, außerdem erhielten 47873 Angehörige von
Verletzten, die in Heilanstalten untergebracht waren, die
gesetzlichen Unterstützungen, so daß zusammen 1165 389 Per-
sonen Bezüge auf Grund der Unfallversicherung zuteil
geworden sind; in den Jahren 1885—1910 sind von
der Unfallversicherung nahezu 1972 Millionen Mark an
Entschädigungen aufgewendet, außerdem über 320 Mil—
lionen Mark an BReserven aufgebracht worden.
III. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Dieselben Personenklassen — mit Ausnahme der Haus-
gewerbetreibenden —, die gegen Krankheit reichsgesetzlich
versichert sind, werden für den Fall der Invalidität und
des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen vom voll-
endeten 16. Lebensjahre an versichert. Eine Beschäftigung,
für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird,
ist versicherungsfrei. Der Bundesrat kann die Ver-
sicherungspflicht erstrechen auf Gewerbetreibende und
andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regel-
mäßig keine oder höchstens einen Versicherungspflichtigen
beschäftigen, und auf Hausgewerbetreibende, und be-
stimmt, wieweit vorübergehende Dienstleistungen ver-
sicherungsfrei bleiben. Versicherungsfrei sind die in
staatlichen, Gemeinde= oder Versicherungsträgerbetrieben
Beschäftigten sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen
Schulen oder Anstalten, wenn ihnen Anwartschaft auf
entsprechendes Ruhegeld gewährleistet ist, ferner Beamte,
Lehrer usw., solange sie lediglich für ihren Beruf aus-
gebildet werden, Personen des Soldatenstandes, sowie
wer eine reichsgesetzliche JInvaliden= oder Hinterbliebenen-
rente bezieht oder invalide ist. Auf seinen Antrag wird
u. a. befreit, wer im Laufe eines Kalenderjahres Lohn-
arbeit nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als
zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als 50 Tage