Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 95
oder in Gemeindebetrieben oder nach Beschluß des
Bundesrats auch in anderen Betrieben Beschäftigte be—
sondere Kasseneinrichtungen nachgelassen und vom Bundes-
rate anerkannt worden sind, unter staatlicher Garantie
durch Versicherungsanstalten, die für das Bundesgebiet
oder für Teile desselben nach Bestimmungen der Landes-
regierung errichtet werden. Diese Versicherungsanstalten
werden durch einen Vorstand verwaltet, der von der
Landesregierung bestellt wird und die Eigenschaft einer
öffentlichen Behörde hat. Dem Vorstande müssen Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten angehören.
Für jede Versicherungsanstalt besteht ferner ein Ausschuß,
der aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber
und der Versicherten zusammengesetzt ist, die von den Ver-
tretern der Arbeitgeber und der Versicherten bei den
unteren Verwaltungsbehörden, sowie von den Beisitzern
der Rentenstellen, je getrennt von den Arbeitgebern und
den Versicherten, gewählt werden. Dem Ausschusse ist
u. a. die Wahl der nichtbeamteten Mlitglieder des Vor-
standes, ferner die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte,
die Feststellung des Boranschlags, die Prüfung der Jahres-
rechnungen, die Zustimmung zu gewissen Beschlüssen des
Vorstandes vorzubehalten. Im ganzen bestehen im Deut-
schen Beiche 31 Versicherungsanstalten, darunter eine für
das Gebiet des Königreichs Sachsen.
Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen
und ihr Vermögen selbständig. Da es aber sich heraus-
gestellt hatte, daß bei der Berschiedenheit der einschlagen-
den Verhältnisse einzelne Anstalten größere Uberschüsse
erzielten, andere dagegen auf die Dauer die ihnen ob-
liegenden finanziellen Verpflichtungen nicht hätten er-
füllen Kkönnen, ist vom Jahr 1900 ab ein besserer Aus-
gleich in der Vermögenslage der Anstalten dadurch
herbeizuführen versucht worden, daß vier Zehntel der
Beiträge buchmäßig ausgeschieden werden zur Bildung
eines Gemeinvermögens, aus dem die von allen Ver-
sicherungsbeiträgen gemeinsam aufzubringende Last zu
decken ist. Die Gemeinlast wird gebildet durch drei
Viertel sämtlicher Altersrenten, die Grundbeiträge aller
Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von
Krankheitswochen und die Rentenabrundungen. Alle
übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Ver-