Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 95 
oder in Gemeindebetrieben oder nach Beschluß des 
Bundesrats auch in anderen Betrieben Beschäftigte be— 
sondere Kasseneinrichtungen nachgelassen und vom Bundes- 
rate anerkannt worden sind, unter staatlicher Garantie 
durch Versicherungsanstalten, die für das Bundesgebiet 
oder für Teile desselben nach Bestimmungen der Landes- 
regierung errichtet werden. Diese Versicherungsanstalten 
werden durch einen Vorstand verwaltet, der von der 
Landesregierung bestellt wird und die Eigenschaft einer 
öffentlichen Behörde hat. Dem Vorstande müssen Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Versicherten angehören. 
Für jede Versicherungsanstalt besteht ferner ein Ausschuß, 
der aus mindestens je fünf Vertretern der Arbeitgeber 
und der Versicherten zusammengesetzt ist, die von den Ver- 
tretern der Arbeitgeber und der Versicherten bei den 
unteren Verwaltungsbehörden, sowie von den Beisitzern 
der Rentenstellen, je getrennt von den Arbeitgebern und 
den Versicherten, gewählt werden. Dem Ausschusse ist 
u. a. die Wahl der nichtbeamteten Mlitglieder des Vor- 
standes, ferner die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, 
die Feststellung des Boranschlags, die Prüfung der Jahres- 
rechnungen, die Zustimmung zu gewissen Beschlüssen des 
Vorstandes vorzubehalten. Im ganzen bestehen im Deut- 
schen Beiche 31 Versicherungsanstalten, darunter eine für 
das Gebiet des Königreichs Sachsen. 
Jede Versicherungsanstalt verwaltet ihre Einnahmen 
und ihr Vermögen selbständig. Da es aber sich heraus- 
gestellt hatte, daß bei der Berschiedenheit der einschlagen- 
den Verhältnisse einzelne Anstalten größere Uberschüsse 
erzielten, andere dagegen auf die Dauer die ihnen ob- 
liegenden finanziellen Verpflichtungen nicht hätten er- 
füllen Kkönnen, ist vom Jahr 1900 ab ein besserer Aus- 
gleich in der Vermögenslage der Anstalten dadurch 
herbeizuführen versucht worden, daß vier Zehntel der 
Beiträge buchmäßig ausgeschieden werden zur Bildung 
eines Gemeinvermögens, aus dem die von allen Ver- 
sicherungsbeiträgen gemeinsam aufzubringende Last zu 
decken ist. Die Gemeinlast wird gebildet durch drei 
Viertel sämtlicher Altersrenten, die Grundbeiträge aller 
Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von 
Krankheitswochen und die Rentenabrundungen. Alle 
übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast der Ver-
	        
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