Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 97
551/2 Millionen Mark betragen. Im ganzen waren bis
zum Jahre 1910 für die deutsche Arbeiterversicherung ——
Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherung — 9,86 Miil-
liarden Mark, und zwar zur kleineren Hälfte seitens
der Arbeitnehmer, aufgebracht worden beziehentlich durch
gesetzlich geordnete Einrichtungen den Arbeitern zugute
gekommen.
Eine besondere Organisation von Versicherungsbehör-Behörden.
den ist durch die Reichsversicherungsordnung vorgesehen:
die Versicherungsämter (in der Regel für den Be-
zirt einer unteren Verwaltungsbehörde), die an Stelle
der früheren Schiedsgerichte tretenden Oberversiche-
rungsämter (in der Regel für den Bezirk einer oberen
Verwaltungsbehörde) und in letzter Instanz das Reichs-
versicherungsamt beziehentlich die Landesversicherungs-
ämter. Bei wichtigeren Entscheidungen aller dieser Be-
hörden haben Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer mitzuwirken.
Die Versicherungsämter haben auf dem Gebiete
der Arbeiterversicherung weitere Aufgaben zugewiesen
erhalten, als sie bisher den unteren Verwaltungsbehör-
den oblagen, bei denen sie als Abteilungen für Arbeiter-
versicherung errichtet werden sollen. In Krankenver=
sicherungssachen haben sie in Streitfällen zu entscheiden,
gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft Kann u. a.
auch beim Versicherungsamte Einspruch erhoben werden,
auch hat der Vorsitzende des Versicherungsamts auf Er-
suchen der Berufsgenossenschaft den gesamten Sachverhalt
aufzuklären und sich darüber gutachtlich zu äußern; über den
Antrag auf Gewährung einer Invaliden-oder Altersrente ist
vom Versicherungsamte zunächst unter Zuziehung von je
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
mündlich zu verhandeln, bevor die Versicherungsanstalt
über die Gewährung der beanspruchten Mente entscheidet.
In Sachsen sind Versicherungsämter in jeder Amts-
hauptmannschaft und jeder Stadt mit revidierter Städte-
ordnung errichtet worden, nur die Stadt Sayda erhält
mit der dortigen amtshauptmannschaftlichen Delegation
ein gemeinschaftliches Versicherungsamt. An die Stelle
der früheren Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind
die Oberversicherungsämter getreten, die zugleich
als die höheren Beschluß= und Aufsichtsbehörden auf
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 7