Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung. 97 
551/2 Millionen Mark betragen. Im ganzen waren bis 
zum Jahre 1910 für die deutsche Arbeiterversicherung —— 
Kranken-, Unfall-, Invalidenversicherung — 9,86 Miil- 
liarden Mark, und zwar zur kleineren Hälfte seitens 
der Arbeitnehmer, aufgebracht worden beziehentlich durch 
gesetzlich geordnete Einrichtungen den Arbeitern zugute 
gekommen. 
Eine besondere Organisation von Versicherungsbehör-Behörden. 
den ist durch die Reichsversicherungsordnung vorgesehen: 
die Versicherungsämter (in der Regel für den Be- 
zirt einer unteren Verwaltungsbehörde), die an Stelle 
der früheren Schiedsgerichte tretenden Oberversiche- 
rungsämter (in der Regel für den Bezirk einer oberen 
Verwaltungsbehörde) und in letzter Instanz das Reichs- 
versicherungsamt beziehentlich die Landesversicherungs- 
ämter. Bei wichtigeren Entscheidungen aller dieser Be- 
hörden haben Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer mitzuwirken. 
Die Versicherungsämter haben auf dem Gebiete 
der Arbeiterversicherung weitere Aufgaben zugewiesen 
erhalten, als sie bisher den unteren Verwaltungsbehör- 
den oblagen, bei denen sie als Abteilungen für Arbeiter- 
versicherung errichtet werden sollen. In Krankenver= 
sicherungssachen haben sie in Streitfällen zu entscheiden, 
gegen den Bescheid der Berufsgenossenschaft Kann u. a. 
auch beim Versicherungsamte Einspruch erhoben werden, 
auch hat der Vorsitzende des Versicherungsamts auf Er- 
suchen der Berufsgenossenschaft den gesamten Sachverhalt 
aufzuklären und sich darüber gutachtlich zu äußern; über den 
Antrag auf Gewährung einer Invaliden-oder Altersrente ist 
vom Versicherungsamte zunächst unter Zuziehung von je 
einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
mündlich zu verhandeln, bevor die Versicherungsanstalt 
über die Gewährung der beanspruchten Mente entscheidet. 
In Sachsen sind Versicherungsämter in jeder Amts- 
hauptmannschaft und jeder Stadt mit revidierter Städte- 
ordnung errichtet worden, nur die Stadt Sayda erhält 
mit der dortigen amtshauptmannschaftlichen Delegation 
ein gemeinschaftliches Versicherungsamt. An die Stelle 
der früheren Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind 
die Oberversicherungsämter getreten, die zugleich 
als die höheren Beschluß= und Aufsichtsbehörden auf 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 7
	        
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