I. Das Deutsche Reich.
Reichsverfassung.
An die Stelle des alten deutschen Reiches, dessen nciist#a
letzter Rest im Jahre 1806 dahinschwand, als Kaiser bilick.
Franz II. die römisch-deutsche Kaiserkrone niederlegte und
das reichsoberhauptliche Amt für erloschen erklärte, war
im Jahre 1815 der deutsche Bund getreten, welcher
wiederum infolge des preußisch-österreichischen Krieges im
Jahre 1866 sich auflöste.
Der Ausgangspunkt für das neue Deutsche Reich
wurde der Prager Frieden vom 23. August 1866. Oster-
reich verzichtete auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen
Staatenverbande, und Preußen vereinbarte mit den nach
der Einverleibung einiger eroberter Staaten übriggeblie-
benen 21 norddeutschen Staaten den Norddeutschen
Bund, während es mit den süddeutschen Staaten einen
Zollvereinsvertrag sowie besondere Schutz= und Trutz-
bündnisse abschloß, bis diese Staaten wenige Jahre später,
während des Deutsch-Französischen Krieges, durch die so-
genannten Novemberverträge des Jahres 1870 dem da-
durch wieder zu einem Deutschen Reiche erweiterten Nord—
deutschen Bunde beitraten.
Das Deutsche Reich ist hiernach ein aus Verträgen e meue
der verbündeten Staaten hervorgegangener Bundesstaat, Reich.
der nach außen die Gemeinsamkeit des Schutzes und
der Vertretung, nach innen die Gleichmäßigkeit der Ge-
setggebung und Verwaltung auf den ihm zugewiesenen
Gebieten bezweckt, und dessen Glieder nachstehende 26
deutsche Staaten bilden, 1—4: die Königreiche Preußen
mit Lauenburg sowie (seit 15. Dezember 1890) Helgo-
land, Bayern, Sachsen, Württemberg, 5—10: die Groß-
herzogtümer Baden, Hessen, Alechlenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar, Mechlenburg-Strehlitz, Oldenburg,
11—15: die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungerecht. 14. Aufl. 1