Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

100 J. Das Deutsche Reich. 
26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig geworden ist. 
Berufsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Berufs— 
fähigkeit auf die Hälfte des Normalen herabgesetzt ist. 
Außerdem muß eine Wartezeit von höchstens 120 Bei- 
tragsmonaten erfüllt und müssen innerhalb der ersten 
zehn Jahre nach Beginn der Versicherung mindestens 
acht Monatsbeiträge, innerhalb der nächsten mindestens 
vier solcher entrichtet worden sein. 
Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn der Ver- 
storbene die Wartezeit für das B#uhegehalt erfüllt und 
die obenbezeichneten Mlindestbeträge geleistet hat. Sie 
wird auch gewährt bei Selbstmord, Tötung im Zwei- 
kampfe oder bei Hinrichtung des Versicherten, dagegen 
nicht, wenn die Hinterbliebenen den Tod des Versicherten 
herbeigeführt haben. Ist eine Besserung im Befinden 
des Versicherten und die Abwendung der Berufsunfähig- 
keit zu erhoffen, Kann das Heilverfahren eingeleitet, ins- 
besondere der Erkrankte im Krankenhaus untergebracht 
werden. Das Buhegehalt beträgt ¼ der während der 
120 Beitragsmonate entrichteten Beiträge und ½⅛ der 
übrigen Beiträge. Witwen= und Waisenrente betragen 
2/5 des Ruhegehalts, das der Ernährer zur Zeit seines 
Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Waisen erhalten je ½5, Doppelwaisen je /8 des Betrags 
der Witwenrente. Aur dürfen diese Beträge den Be- 
trag des Ruhegeldes nicht übersteigen, den der Ernährer 
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit 
bezogen hätte. Erstattung von Beiträgen findet in 
gewissem Umfange statt bei Todesfällen und Ausscheiden 
weiblicher Versicherter aus der versicherungspflichtigen 
Beschäftigung, Wegfall der Leistungen bei Wieder- 
verheiratung der Witwe oder des Witwers oder bei 
Verheiratung der unter 18 Jahre alten Waise, Ent- 
ziehung der Leistungen bei Beseitigung der Berufs- 
unfähigkeit, bei Wegfall der Bedürftigkeit des Witwers, 
Ruhen der Rente bei einem bestimmten Jahresver- 
dienste, bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr 
als einem Monat oder bei Unterbringung in einem 
Arbeitshause oder einer Besserungsanstalt, beim Aufent- 
halte im Auslande. Die Mittel für die Versicherung 
bringen Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen Teilen 
auf; ein Zuschuß des Beichs wird nicht gezahlt.
	        
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