100 J. Das Deutsche Reich.
26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig geworden ist.
Berufsunfähigkeit wird angenommen, wenn die Berufs—
fähigkeit auf die Hälfte des Normalen herabgesetzt ist.
Außerdem muß eine Wartezeit von höchstens 120 Bei-
tragsmonaten erfüllt und müssen innerhalb der ersten
zehn Jahre nach Beginn der Versicherung mindestens
acht Monatsbeiträge, innerhalb der nächsten mindestens
vier solcher entrichtet worden sein.
Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn der Ver-
storbene die Wartezeit für das B#uhegehalt erfüllt und
die obenbezeichneten Mlindestbeträge geleistet hat. Sie
wird auch gewährt bei Selbstmord, Tötung im Zwei-
kampfe oder bei Hinrichtung des Versicherten, dagegen
nicht, wenn die Hinterbliebenen den Tod des Versicherten
herbeigeführt haben. Ist eine Besserung im Befinden
des Versicherten und die Abwendung der Berufsunfähig-
keit zu erhoffen, Kann das Heilverfahren eingeleitet, ins-
besondere der Erkrankte im Krankenhaus untergebracht
werden. Das Buhegehalt beträgt ¼ der während der
120 Beitragsmonate entrichteten Beiträge und ½⅛ der
übrigen Beiträge. Witwen= und Waisenrente betragen
2/5 des Ruhegehalts, das der Ernährer zur Zeit seines
Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte.
Waisen erhalten je ½5, Doppelwaisen je /8 des Betrags
der Witwenrente. Aur dürfen diese Beträge den Be-
trag des Ruhegeldes nicht übersteigen, den der Ernährer
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit
bezogen hätte. Erstattung von Beiträgen findet in
gewissem Umfange statt bei Todesfällen und Ausscheiden
weiblicher Versicherter aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung, Wegfall der Leistungen bei Wieder-
verheiratung der Witwe oder des Witwers oder bei
Verheiratung der unter 18 Jahre alten Waise, Ent-
ziehung der Leistungen bei Beseitigung der Berufs-
unfähigkeit, bei Wegfall der Bedürftigkeit des Witwers,
Ruhen der Rente bei einem bestimmten Jahresver-
dienste, bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr
als einem Monat oder bei Unterbringung in einem
Arbeitshause oder einer Besserungsanstalt, beim Aufent-
halte im Auslande. Die Mittel für die Versicherung
bringen Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen Teilen
auf; ein Zuschuß des Beichs wird nicht gezahlt.