Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Versicherung für Angestellte. 101 
Bei der freiwilligen Versicherung haben die Versicherten 
ihre Beiträge, die je nach dem Arbeitsverdienste nach 
Gehaltsklassen bis zu 550, 850, 1150, 1500, 2000, 
2500, 3000, 4000 und 5000 AK bis auf weiteres mit 
1,60 FK, 3,20 „%, 4,80 4#% 6,80 +4% 9,60 Kr, 13,20 4% 
16,60 A, 20 M und 26,60 ∆% Monatsbeiträge bemessen 
werden, selbst zu entrichten, die Entrichtung der Bei- 
träge erfolgt durch den Arbeitgeber, der seinerseits bei 
der Gehaltszahlung den auf den versicherten Arbeit- 
nehmer entfallenden Anteil — die Hälfte der Beiträge — 
abzieht. Diese Beiträge sind durch Postschech an die Beichs- 
versicherungsanstalt einzuzahlen, beziehentlich Können auf 
diese Weise abgeführt werden. Die BReichsversicherungs- 
anstalt hat eventuell die zur Quittung dienenden Marken 
den Arbeitgebern zur Einklebung in die Versicherungs- 
karten zu übermitteln; zum vorschriftsmäßigen Ent- 
werten der Marken, soweit es solcher überhaupt bedarf, 
sind die Arbeitgeber verpflichtet. Die Auszahlung der 
Leistungen erfolgt durch die Post. 
Unter gewissen Voraussetzungen können private Pen- 
sionseinrichtungen (Fabrik-, Betriebs-, Haus-, Seemanns- 
und ähnliche Kassen) als Zuschußkassen auf die In- 
validen-, Alters= oder Hinterbliebenenunterstützungen, die 
sie ihren nach diesem Gesetze versicherten Mitgliedern 
gewähren, die Ruhegeld= und Hinterbliebenenbezüge des 
letzteren anrechnen. Versicherungseinrichtungen dieser 
Art #hönnen auf Antrag durch den Bundesrat auch zu- 
gelassen werden als Ersatzkassen, wenn sie schon vor 
dem 11. Oktober 1911 bestanden haben, ihre Kassen- 
leistungen den reichsgesetzlichen Leistungen mindestens 
entsprechen und in dieser Höhe gewährleistet sind, und 
wenn diese Einrichtungen rechtsfähig sind. Die Be- 
teiligung bei einer zugelossenen Ersatzkasse gilt der Ver- 
sicherung bei der Reichsversicherungsanstalt gleich. Diese 
Bestimmungen gelten auch für öffentlichrechtliche Pen- 
sionseinrichtungen und für solche zur Invaliden-, Alters- 
und Hinterbliebenenfürsorge bestimmte Kassen, für welche 
nach Ortsstatut eine Beitragspflicht besteht. In ge- 
wissem Umfange soll die Lebensversicherung an Stelle 
der gesetzlichen Versicherung treten, doch muß der Ver- 
sicherungsvertrag bereits am 5. Dezember 1911 bestanden 
haben. Im Falle der Befreiung von der VBersicherung
	        
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