Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

102 I. Das Deutsche Reich. 
infolge einer Lebensversicherung hat der Arbeitgeber den 
nach dem Gesetze auf ihn entfallenden Beitragsanteil 
an die Reichsversicherungsanstalt abzuliefern, die dafür 
dem Versicherten die halben Leistungen dieses Gesetzes 
gewährt. 
Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 
ist der Träger der entsprechenden Versicherung. Ihre 
Organe sind das Direktorium, dessen Zusammensetzung 
S. 19 unter t dargelegt worden ist, der Berwal- 
tungsrat, der das Direktorium bei Vorbereitung wich- 
tiger Beschlüsse gutachtlich zu beraten hat, bestehend aus 
dem Präsidenten des Direktoriums und mindestens je 
zwölf Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer 
Arbeitgeber, von denen die ersteren von den Angestellten- 
vertretern unter den Vertrauensmännern, die letzteren 
von den Arbeitgebervertretern unter den Vertrauens- 
männern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge- 
wählt werden, die Rentenausschüsse, denen die Fest- 
stellung und Anweisung der Renten, Entgegennahme der 
Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens und die 
Auskunftserteilung in Angelegenheiten der Angestellten- 
versicherung obliegt; sie werden nach Bedarf von der 
Reichsversicherungsanstalt mit Genehmigung des Bundes- 
rats errichtet und bestehen aus einem ständigen Vor- 
sitzenden (Obmann), mindestens einem Stellvertreter und 
aus mindestens 20 Versicherungsvertretern, je zur Hälfte 
aus den Angestellten und ihren Arbeitgebern entnommen, 
als Beisitzern, die von den Arbeitgebervertretern be- 
ziehentlich Angestelltenvertretern unter den Vertrauens- 
männern gewählt werden; endlich die Bertrauens- 
männer, die die Beisitzer für die Schiedsgerichte, das 
Oberschiedsgericht und den Verwaltungsrat wählen, 
und selbst je zur Hälfte aus den Versicherten und den 
Arbeitgebern und von diesen nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der Ver- 
trauensmänner beträgt für den Bezirk einer unteren 
Verwaltungsbehörde mindestens sechs. 
Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz ist das 
Schiedsgericht und das Oberschiedsgericht. Beide 
haben ihren Sitz in Berlin, ersteres besteht aus dem 
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, und mindestens zwölf 
Beisitzern, letzteres, dessen Entscheidungen endgültig sind,
	        
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