Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

104 I. Das Deutsche Reich. 
kann aufgelöst, diese Auflösungsverfügung aber im Wege 
des Verwaltungsstreitverfahrens oder im Wege des Re- 
kurses nach §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten 
werden. Jeder politische Verein muß einen Vorstand 
und eine Satzung haben. Diese sowie das Verzeichnis 
der Mitglieder des Vorstandes ist der Polizeibehörde 
einzureichen. Offentliche Versammlungen zur Erörterung 
politischer Angelegenheiten sind mindestens 24 Stunden 
vorher der Polizei anzuzeigen. Dieser Anzeige bedarf 
es nicht für öffentlich bekanntgemachte sowie für Wahl- 
versammlungen und Versammlungen zur Erörterung von 
Verabredungen und Vereinigungen zur Erlangung gün- 
stiger Lohn= und Arbeitsbedingungen. Offentliche Ver- 
sammlungen unter freiem Himmel und Aufszüge auf öffent- 
lichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung 
der Polizeibehörde, die nur unter bestimmten Voraus- 
setzungen versagt werden darf. Jede öffentliche politische 
Versammlung muß einen Leiter haben, bewaffnet darf 
in öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen nur er- 
scheinen, wer dazu vermöge seines Berufs berechtigt oder 
behördlich besonders ermächtigt ist. In der Regel sind 
die Verhandlungen in öffentlichen Bersammlungen in 
deutscher Sprache zu führen. Den von der Polizeibe- 
hörde entsendeten Beauftragten — ihrer dürfen nicht 
mehr als zwei sein — muß ein angemessener Platz ein- 
geräumt werden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraus- 
setzungen, z. B. wenn die Bescheinigung über die ord- 
nungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden kann, wenn 
in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert 
werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Ver- 
brechen beziehentlich Vergehen enthalten usw., sind diese 
befugt, unter Angabe des Grundes die Versammlung 
für aufgelöst zu erklären. Personen unter 18 Jahren 
dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein 
und weder in den Versammlungen solcher Bereine, sofern 
es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken 
handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen 
anwesend sein. 
In einigen Punkten ist die Regelung den Landes- 
zentralbehörden überlassen. In Sachsen ist diese durch 
die Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1908 erfolgt, 
in der u. a. bestimmt wird, welchen Anforderungen die
	        
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