Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

106 J. Das Deutsche Reich. 
Freiberg [Eh, Stuttgart (F), Karlsruhe (0) und Ham- 
burg G), nachdem Hannover (B) seit 1878, Frankbfurt (C) 
seit 1880 und Darmstadt (H seit 1883 außer Betrieb 
gesetzt worden sind. Die deutsche Goldwährung war 
aber längere Zeit hindurch noch Reine reine, sondern eine 
sog. hinkende, als bis zur Außerkurssetzung auch die 
deutschen Eintalerstücke sowie die bis zum Schlusse des 
Jahres 1867 in ÖOsterreich geprägten Vereinstaler den 
gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt waren; letztere 
sind aber vom Bundesrat vom 1. Januar 1903 ab außer 
Kurs gesetzt, später ist angeordnet worden, daß bei den 
Reichs= und Landeskassen noch eingehende Vereinstaler 
durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf un- 
brauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückh- 
zugeben sind, und durch Bekanntmachung vom 27. Juni 
1907 ist durch Verbot der Eintalerstücke deutschen Ge- 
präges als gesetzliches Zahlungsmittel die reine Gold- 
währung vom 1. Oktober 1907 ab zur vollständigen 
Durchführung gelangt. Die Reichsbank hatte übrigens 
diesen Schönheitsfehler an unserer Währung niemals da- 
zu ausgenützt, um durch die Drohung der Silberzahlung 
einen künstlichen Druck gegen den Goldexport auszuüben. 
Während der deutschen Münzreform ein Wertverhältnis 
des Goldes zum Silber von 1395:90 oder 15 ½2:1 zu- 
grunde gelegt ist, hat sich infolge des Fallens des Silber- 
preises dieses Verhältnis dergestalt verschoben, daß heute 
das Gold etwa 33 mal wertvoller als das Silber ist.7 
N-iemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage 
von mehr als 20 46 und Aichel= und Kupfermünzen im 
Betrag von mehr als 1 in Zahlung zu nehmen. 
Dagegen werden bei den Beichs= und Landeskassen 
Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung ge- 
nommen. Der Umlauf fremder Scheidemünzen ist, aus- 
genommen im Grenzverkehr mit Osterreich, verboten. Auf 
Grund des Münzgesetzes sind vom Bundesrate unter 
dem 23. Juni 1910 besondere Bestimmungen über die 
Herstellung von Medaillen und Marken und Nach- 
  
1 Im Juli 1913 war der Preis des Goldes in Barren 
im wesentlichen unverändert 2790, der des Silbers dagegen 
83—79,50 für das Kilogramm. Letzterer hatte im Jahre 
1909 sogar nur 69,50 betragen, also den 40. Teil des Gold- 
preises.
	        
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