Justizwesen. 109
lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich be—
teiligen, falls sie sich nicht gewissen Beschränkungen
unterwerfen. Darunter fällt u. a. ihre Einwilligung,
daß ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten mit
einjähriger Kündigungsfrist ohne Entschädigungsanspruch
aufgehoben werden kann. Von dieser Befugnis ist aber
denjenigen Banken gegenüber kein Gebrauch gemacht
worden, die sich verpflichtet haben, nicht unter dem öffent-
lich bekanntgemachten Prozentsatze der Reichsbank zu
diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder über-
schreitet und im übrigen nicht um mehr als 14% unter
dem Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder
falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze
diskontiert, nicht um mehr als ½8 % unter diesem Satze.
Von Privatnotenbanken bestehen zurzeit außer den Kolo-
nialbanken nur noch die Bayerische, die Sächsische, die
Württembergische und die Badische Bank.
Justizwesen.
Dem Reiche steht die Gesetzgebung über das gesamte Umsang der
bürgerliche Recht und den bürgerlichen Prozeß, sowie jusibeset-
über das Strafrecht und den Strafprozeß zu. Ein deut= gebung.
sches bzw. norddeutsches Strafgesetzbuch ist bereits im
Jahre 1870 eingeführt worden, das Handelsgesetzbuch
und die Wechselordnung sind Reichsgesetze seit dem Jahre
1869, eine gemeinsame Zivilprozeß-, Strafprozeß= und
Konkursordnung, sowie ein gemeinsames Gerichtsver-
fassungsgesetz und ein Gerichtskostengesetz sind am 1. Ok-
tober 1879 in Kraft getreten; ein bürgerliches Gesetzbuch
ist am 18. Oktober 1896 publiziert worden und hat vom
1. Januar 1900 ab als „würdige Eröffnung des neuen
Jahrhunderts für das deutsche Volk“ ein einheitliches
Privatrecht für Deutschland hergestellt. Das Handels-
gesetzbuch, die Zivilprozeßordnung und die Konkurs-
ordnung sind in dem Jahre 1897 bzw. 1898 revidiert,
das Strafgesetzbuch zuletzt unter dem 19. Juni 1912 ge-
ändert worden, ein Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung sowie eine das formelle
Grundbuchrecht regelnde Grundbuchordnung sind er-
lassen, endlich im Jahre 1909 Anderungen des Gerichts-
verfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts-