Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Justizwesen. 109 
lassen, noch als Gesellschafter an Bankhäusern sich be— 
teiligen, falls sie sich nicht gewissen Beschränkungen 
unterwerfen. Darunter fällt u. a. ihre Einwilligung, 
daß ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten mit 
einjähriger Kündigungsfrist ohne Entschädigungsanspruch 
aufgehoben werden kann. Von dieser Befugnis ist aber 
denjenigen Banken gegenüber kein Gebrauch gemacht 
worden, die sich verpflichtet haben, nicht unter dem öffent- 
lich bekanntgemachten Prozentsatze der Reichsbank zu 
diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder über- 
schreitet und im übrigen nicht um mehr als 14% unter 
dem Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder 
falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze 
diskontiert, nicht um mehr als ½8 % unter diesem Satze. 
Von Privatnotenbanken bestehen zurzeit außer den Kolo- 
nialbanken nur noch die Bayerische, die Sächsische, die 
Württembergische und die Badische Bank. 
Justizwesen. 
Dem Reiche steht die Gesetzgebung über das gesamte Umsang der 
bürgerliche Recht und den bürgerlichen Prozeß, sowie jusibeset- 
über das Strafrecht und den Strafprozeß zu. Ein deut= gebung. 
sches bzw. norddeutsches Strafgesetzbuch ist bereits im 
Jahre 1870 eingeführt worden, das Handelsgesetzbuch 
und die Wechselordnung sind Reichsgesetze seit dem Jahre 
1869, eine gemeinsame Zivilprozeß-, Strafprozeß= und 
Konkursordnung, sowie ein gemeinsames Gerichtsver- 
fassungsgesetz und ein Gerichtskostengesetz sind am 1. Ok- 
tober 1879 in Kraft getreten; ein bürgerliches Gesetzbuch 
ist am 18. Oktober 1896 publiziert worden und hat vom 
1. Januar 1900 ab als „würdige Eröffnung des neuen 
Jahrhunderts für das deutsche Volk“ ein einheitliches 
Privatrecht für Deutschland hergestellt. Das Handels- 
gesetzbuch, die Zivilprozeßordnung und die Konkurs- 
ordnung sind in dem Jahre 1897 bzw. 1898 revidiert, 
das Strafgesetzbuch zuletzt unter dem 19. Juni 1912 ge- 
ändert worden, ein Gesetz über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung sowie eine das formelle 
Grundbuchrecht regelnde Grundbuchordnung sind er- 
lassen, endlich im Jahre 1909 Anderungen des Gerichts- 
verfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichts-
	        
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