Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Justizwesen. 111 
Amtsrichter, einem Verwaltungsbeamten (in Sachsen dem 
Amtshauptmann) und sieben Vertrauensmännern als 
Beisitzern zusammengesetzter Ausschuß entscheidet über die 
gegen die Urliste erhobenen Einsprachen und wählt die 
erforderliche Zahl von Schöffen und Hilfsschöffen. Aach 
einem Gesetze vom 29. Juli 1913 erhalten die Schöffen 
und Geschworenen Vergütung der Reisekosten und für 
jeden Tag der Dienstleistung Tagegelder (5 40), die nicht 
zurückgewiesen werden dürfen. 
Gegen die Urteile der Amtsgerichte und Schäöffen- 
gerichte Kann Berufung an die Landdgerichte eingelegt 
werden. 
Die Landgerichte (in Sachsen bestehen deren 7, in Land- 
Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Plauen, N 
Freiberg) sind aus einem Kollegium von rechtsgelehrten 
Nichtern zusammengesetzt und bestehen aus Zivilkammern 
(daneben Kammern für Handelssachen mit einem Bichter 
als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern, auf Vorschlag 
der Handelskammer ernannt, als Beisitzern) und Straf- 
kammern; außerdem sind bei den Landgerichten Unter- 
suchungsrichter bestellt. Erstere entscheiden in zweiter 
Instanz über die Berufungen gegen Urteile der Amts- 
gerichte, in erster Instanz in wichtigeren bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, also z. B. deren Gegenstand einen 
Wert von mehr als 600 K hat, in der Besetzung von drei 
Richtern. Die Strafkammerrn entscheiden in zweiter In- 
stanz in der Besetzung von fünf, ausnahmsweise drei 
Richtern über Berufungen gegen Urteile der Schöffen- 
gerichte und Verfügungen des Untersuchungsrichters, in 
erster Instanz über die nicht vor die Schöäöffengerichte 
gehörenden Vergehen und einzelne Verbrechen. Die 
Vorsitzenden der Kammern führen den Diensttitel Land- 
gerichtsdirektoren, die der Landgerichte den von Land- 
gerichtspräsidenten. 
Zur Aburteilung der schwersten Verbrechen treten bei 
den Landgerichten in der Regel alle Vierteljahre Schwur- 
gerichte zusammen, d. h. Gerichtshöfe, welche aus drei 
richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden 
(Schwurgerichtspräsidenten) und aus zwölf zur Ent- 
scheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen 
bestehen. Die Wahl der Geschworenen erfolgt in ähn- 
licher Weise wie die der Schöäffen.
	        
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