Justizwesen. 111
Amtsrichter, einem Verwaltungsbeamten (in Sachsen dem
Amtshauptmann) und sieben Vertrauensmännern als
Beisitzern zusammengesetzter Ausschuß entscheidet über die
gegen die Urliste erhobenen Einsprachen und wählt die
erforderliche Zahl von Schöffen und Hilfsschöffen. Aach
einem Gesetze vom 29. Juli 1913 erhalten die Schöffen
und Geschworenen Vergütung der Reisekosten und für
jeden Tag der Dienstleistung Tagegelder (5 40), die nicht
zurückgewiesen werden dürfen.
Gegen die Urteile der Amtsgerichte und Schäöffen-
gerichte Kann Berufung an die Landdgerichte eingelegt
werden.
Die Landgerichte (in Sachsen bestehen deren 7, in Land-
Dresden, Leipzig, Bautzen, Zwickau, Chemnitz, Plauen, N
Freiberg) sind aus einem Kollegium von rechtsgelehrten
Nichtern zusammengesetzt und bestehen aus Zivilkammern
(daneben Kammern für Handelssachen mit einem Bichter
als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern, auf Vorschlag
der Handelskammer ernannt, als Beisitzern) und Straf-
kammern; außerdem sind bei den Landgerichten Unter-
suchungsrichter bestellt. Erstere entscheiden in zweiter
Instanz über die Berufungen gegen Urteile der Amts-
gerichte, in erster Instanz in wichtigeren bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, also z. B. deren Gegenstand einen
Wert von mehr als 600 K hat, in der Besetzung von drei
Richtern. Die Strafkammerrn entscheiden in zweiter In-
stanz in der Besetzung von fünf, ausnahmsweise drei
Richtern über Berufungen gegen Urteile der Schöffen-
gerichte und Verfügungen des Untersuchungsrichters, in
erster Instanz über die nicht vor die Schöäöffengerichte
gehörenden Vergehen und einzelne Verbrechen. Die
Vorsitzenden der Kammern führen den Diensttitel Land-
gerichtsdirektoren, die der Landgerichte den von Land-
gerichtspräsidenten.
Zur Aburteilung der schwersten Verbrechen treten bei
den Landgerichten in der Regel alle Vierteljahre Schwur-
gerichte zusammen, d. h. Gerichtshöfe, welche aus drei
richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden
(Schwurgerichtspräsidenten) und aus zwölf zur Ent-
scheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen
bestehen. Die Wahl der Geschworenen erfolgt in ähn-
licher Weise wie die der Schöäffen.