Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 117
bis die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen worden
ist. Im übrigen werden aber die Verpflichtungen, die
jemand als Mitglied einer Religionsgemeinde, z. B. hin-
sichtlich der Taufe, der kirchlichen Trauung usw. hat,
durch das Gesetz nicht berührt.
Die Aufsichtsbehörden der Standesbeamten sind in
Sachsen die Amtshauptmannschaften beziehentlich Stadt-
räte, die jedes Standesamt in der Regel alljährlich ein-
mal einer umfassenden Revision unterwerfen sollen. Die
Berichtigung eines Eintrags im Standesregister kann
nur auf Grund richterlicher Anordnung durch Beischreibung
eines Vermerks am Rande des Haupteintrags erfolgen.
Von jedem Eintrage in das Standesregister ist von
dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm
zu beglaubigende Abschrift in ein Aebenregister ein-
zutragen. Diese N-ebenregister sind ebenso wie die Haupt-
register am Jahresschlusse abzuschliefeen und hierauf der
Aussichtsbehörde zu überreichen, die sie dem Amtsgericht,
in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Auf-
bewahrung und etwaigen Entschließung wegen Einleitung
des Berichtigungsverfahrens zustellt.
Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
Die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches, deren
Aufwand aus Beichsmitteln bestritten wird, besteht aus
dem Heere (stehendes Heer und Landwehr), der Marine
(Flotte und Seewehr) und dem Landsturme. Den
Oberbefehl über die deutsche Militärmacht in Krieg und
Frieden führt der Kaiser, nur das bayerische Heer steht
lediglich in Kriegszeiten unter dem kaiserlichen Ober-
befehle. Den Kontingentsherren, d. h. Landesherren, bleibt
nur die Bestimmung der einzelnen Abzeichen, Kokarden usw.
überlassen, sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören-
den Truppenteile und genießen die damit verbundenen
Ehren, auch steht ihnen das Becht zu, zu polizeilichen
Zwecken nicht bloß ihre eigenen, sondern auch die in
ihren Staaten dislozierten anderen Truppenteile des
Reichsheeres zu requirieren. Abgesehen von Bayern,
Württemberg und Sachsen sind die Kontingente der
Einzelstaaten durch Abschluß von Militärkonventionen
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon-