Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 117 
bis die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen worden 
ist. Im übrigen werden aber die Verpflichtungen, die 
jemand als Mitglied einer Religionsgemeinde, z. B. hin- 
sichtlich der Taufe, der kirchlichen Trauung usw. hat, 
durch das Gesetz nicht berührt. 
Die Aufsichtsbehörden der Standesbeamten sind in 
Sachsen die Amtshauptmannschaften beziehentlich Stadt- 
räte, die jedes Standesamt in der Regel alljährlich ein- 
mal einer umfassenden Revision unterwerfen sollen. Die 
Berichtigung eines Eintrags im Standesregister kann 
nur auf Grund richterlicher Anordnung durch Beischreibung 
eines Vermerks am Rande des Haupteintrags erfolgen. 
Von jedem Eintrage in das Standesregister ist von 
dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm 
zu beglaubigende Abschrift in ein Aebenregister ein- 
zutragen. Diese N-ebenregister sind ebenso wie die Haupt- 
register am Jahresschlusse abzuschliefeen und hierauf der 
Aussichtsbehörde zu überreichen, die sie dem Amtsgericht, 
in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Auf- 
bewahrung und etwaigen Entschließung wegen Einleitung 
des Berichtigungsverfahrens zustellt. 
Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 
Die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches, deren 
Aufwand aus Beichsmitteln bestritten wird, besteht aus 
dem Heere (stehendes Heer und Landwehr), der Marine 
(Flotte und Seewehr) und dem Landsturme. Den 
Oberbefehl über die deutsche Militärmacht in Krieg und 
Frieden führt der Kaiser, nur das bayerische Heer steht 
lediglich in Kriegszeiten unter dem kaiserlichen Ober- 
befehle. Den Kontingentsherren, d. h. Landesherren, bleibt 
nur die Bestimmung der einzelnen Abzeichen, Kokarden usw. 
überlassen, sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- 
den Truppenteile und genießen die damit verbundenen 
Ehren, auch steht ihnen das Becht zu, zu polizeilichen 
Zwecken nicht bloß ihre eigenen, sondern auch die in 
ihren Staaten dislozierten anderen Truppenteile des 
Reichsheeres zu requirieren. Abgesehen von Bayern, 
Württemberg und Sachsen sind die Kontingente der 
Einzelstaaten durch Abschluß von Militärkonventionen 
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon-
	        
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