Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

118 J. Das Deutsche Reich. 
tingent aufgegangen. Die drei Hansestädte, Waldeck, 
beide Lippe, Schwarzburg-Sondershausen haben ganz 
auf die Kontingentsherrlichkeit zugunsten Preußens ver— 
zichtet, sieben thüringische Staaten und die beiden Mecklen— 
burg sind zu je einem Kontigent zusammengefaßt. Die 
Höchstlommandierenden ernennt der Kaiser, für Sachsen 
auf Grund der Vorschläge des Königs. Die Ernennung 
der Generale und der Generalstellungen versehenden Offi- 
ziere ist in Sachsen von der jedesmaligen Zustimmung 
des Kaisers abhängig. Der Kaiser ist berechtigt, sich 
jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der 
einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung 
der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. JFür 
Sachsen ist die letztere Anordnung dem Landesherrn 
übertragen, dem der Kaiser zu diesem Behufe etwa vor- 
gefundene sachliche und persönliche Anstände mitteilt. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebiets an- 
zulegen, steht gleich der Ernennung der Festungskomman= 
danten dem Kaiser zu. Das Recht der Garnisonsbe- 
stimmung, welches an sich gleichfalls dem Kaiser zusteht, 
ist Sachsen für sein Kontingent für die Dauer friedlicher 
Verhältnisse vorbehalten. Sollte der Kaiser im Interesse 
des Bundesdienstes von dem an sich ihm zustehenden 
Rechte Gebrauch zu machen sich bewogen finden, würde 
er solchenfalls sich vorher mit dem Könige in Bernehmen 
setzen. Ein Reichskriegsministerium existiert nicht, eine 
selbständige Mlilitärverwaltung durch eigene Kriegs- 
ministerien haben nur Preußen, Bayern, Sachsen und 
Württemberg. Das oberste beratende Zentralorgan unter 
dem Kaiser ist der „Ausschuß des Bundesrats für Land- 
heer und Festungen"“, dessen Vorsitzender der preußische 
Kriegsminister ist. 
EikirmeerDem Wettlaufe der übrigen Großmächte in bezug auf 
die fortwährenden Heeres= und Flottenvermehrungen 
durfte Deutschland mit Büchsicht auf seine militärische 
Sicherheit sich nicht entziehen.! Das Reichsmilitärgesetz 
  
1 Es darf dabei nur hingewiesen werden auf die Heeres- 
stärte Frankreichs. Nach der im Jahre 1912 geplanten 
Organisation würde die französische Feldarmee (aktive Armee 
und Reserven), obwohl Frankreich nur zwei Drittel der Be- 
völkerungszahl von Deutschland zählt, 2750000 Mann gegen 
2400000 Deutschlands, die Friedensstärke des Heeres 1,40 v. H.
	        
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