Reichsverfassung. 3
sind. In diesen übt die Schutzgewalt der Kaiser im
Aamen des Reichs durch die von ihm bestellten Gouver—
neure, Kommissare und andere kaiserliche Beamte aus,
für sie gilt grundsätzlich das gesamte auf Grund der
Reichsverfassung erlassene Recht des Reichsgebietes nur
insoweit, als es für sie besonders eingeführt ist. (Schutz—
gebietsgesetz vom 10. September 1900.) Nach einer
Verordnung vom 24. Oktober 1903 kann Personen,
welche sich im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete nieder-
gelassen haben, auf ihren Antrag die dortige Landes-
angehörigkeit durch den Gouverneur verliehen werden.
Die Verleihung begründet für den Beliehenen alle
Rechte und Pflichten eines dem Schutzgebiete durch Ab-
stammung angehörenden Eingeborenen. Diese Wirkung
erstrecht sich auch auf die Ehefrau, sofern die Ehe nach
der Verleihung geschlossen ist, und die aus dieser Ehe
hervorgehenden Kinder. — Ebensowenig gehören zum
Reichsgebiete die deutschen Aiederlassungen in
Tientsien und Hankau (China), die vielmehr nach wie
vor als Bestandteile des chinesischen Staatsgebiets an-
zusehen, aber unter dem 27. April 1898 zum deutschen
Schutzgebiete erklärt worden sind. In diesen unter-
stehen die dort Wohnenden oder sich Aufhaltenden der
Konsulargerichtsbarkeit, die Chinesen nur, soweit sie
dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden, was
vom Gouverneur mit Genehmigung des Reichs-Marine=
amts bestimmt werden kann. Die Rechte an Grund-
stücken und die Anlegung von Grundbüchern in den
deutschen Niederlassungen in China sind durch besondere
Kaiserliche Verordnung geregelt worden. — Nach einem
Gesetze vom 3. Juni 1905 hann durch Beschluß des
Bundesrats einer deutschen Niederlassung in einem Kon-
sulargerichtsbezirte das Recht eines Kommunalverbandes
verliehen werden auf Grund einer vom BReichskanzler
nach Anhörung der Beteiligten erlassenen Gemeindeord-
nung, welche die näheren Bestimmungen über die Ver-
fassung des Kommunalverbandes zu enthalten hat. Durch
die Verleihung erhält der Verband BRechtsfähigkeit, die
er verliert, wenn durch Beschluß des Bundesrats ihm
im öffentlichen Interesse das Recht eines Kommunal=
verbandes wieder entzogen werden sollte. Zur Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in
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