Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

124 J. Das Deutsche Reich. 
dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Militärpflicht 
beginnt in der Regel mit dem 1. Januar des Kalender- 
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr 
vollendet hat, und dauert 7 Jahre, wovon bei den 
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feld- 
artillerie die ersten 3, bei allen übrigen Mannschaften 
die ersten 2 Jahre auf den ununterbrochenen Dienst bei 
den Fahnen fallen. Für die Erfüllung der Wehrpflicht 
bei den Schutztruppen und das Ersatzwesen der Schutz- 
gebiete, in denen Schutztruppen bestehen, gelten die Be- 
stimmungen des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 
22. Juli 1913. Personen, die keinem Staate angehören, 
Kkönnen, wenn sie sich im Reichsgebiete oder in einem 
Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr- 
pflicht wie Deutsche herangezogen werden. Der militär- 
pflichtig Geewordene hat sich in der Zeit vom 15. Januar 
bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines Wohnortes 
zum Eintrag in die sog. Stammrolle anzumelden und 
später vor den Ersatzbehörden zu gestellen (Musterung 
vor der Ersatzkommission und Aushebung vor der 
Oberersatzkkommission). Die Entscheidungen der Ersatz- 
behörden sind entweder vorläufige (Zurückstellung auf 
ein Jahr wegen zeitlicher Untauglich##eit, häuslicher Ver- 
hältnisse usw.) oder endgültige (Ausschließung wegen 
Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder zu dauernder Un- 
fähigkeit zum Dienste im deutschen Heere und in der 
kaiserlichen Marine, Ausmusterung als absolut un- 
tauglich, AUberweisung zur Ersatzreserve, die bei 
außerordentlichem Bedarf in das Herr einzutreten hat, 
oder zum Landsturm ersten Aufgebots, Aushebung für 
einen Truppenteil). In Zukunft soll eine Einteilung in 
unbedingt Taugliche (Taugliche 1) und Taugliche II ein- 
geführt werden. Die ersteren werden sämtlich eingestellt, 
die letzteren nur insoweit, als die Tauglichen I den Be- 
darf nicht völlig dechen. Besteht Uberfluß an Taug- 
lichen I in einem Jahre, so sollen diese Uberzähligen auf 
der Liste der Tauglichen I des folgenden Jahres erscheinen. 
Die frühere Losung fällt fort, es ist vielmehr, wie es im 
Gesetze zur Abänderung des BReichsmilitärgesetzes vom 
22. Juli 1913 heißt, für die Beihenfolge, in der die 
Militärpflichtigen auszuheben sind, der Grad der Taug- 
lichteit zum Militärdienst maßgebend. Wegen ihrer
	        
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