124 J. Das Deutsche Reich.
dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Militärpflicht
beginnt in der Regel mit dem 1. Januar des Kalender-
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr
vollendet hat, und dauert 7 Jahre, wovon bei den
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feld-
artillerie die ersten 3, bei allen übrigen Mannschaften
die ersten 2 Jahre auf den ununterbrochenen Dienst bei
den Fahnen fallen. Für die Erfüllung der Wehrpflicht
bei den Schutztruppen und das Ersatzwesen der Schutz-
gebiete, in denen Schutztruppen bestehen, gelten die Be-
stimmungen des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom
22. Juli 1913. Personen, die keinem Staate angehören,
Kkönnen, wenn sie sich im Reichsgebiete oder in einem
Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehr-
pflicht wie Deutsche herangezogen werden. Der militär-
pflichtig Geewordene hat sich in der Zeit vom 15. Januar
bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines Wohnortes
zum Eintrag in die sog. Stammrolle anzumelden und
später vor den Ersatzbehörden zu gestellen (Musterung
vor der Ersatzkommission und Aushebung vor der
Oberersatzkkommission). Die Entscheidungen der Ersatz-
behörden sind entweder vorläufige (Zurückstellung auf
ein Jahr wegen zeitlicher Untauglich##eit, häuslicher Ver-
hältnisse usw.) oder endgültige (Ausschließung wegen
Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder zu dauernder Un-
fähigkeit zum Dienste im deutschen Heere und in der
kaiserlichen Marine, Ausmusterung als absolut un-
tauglich, AUberweisung zur Ersatzreserve, die bei
außerordentlichem Bedarf in das Herr einzutreten hat,
oder zum Landsturm ersten Aufgebots, Aushebung für
einen Truppenteil). In Zukunft soll eine Einteilung in
unbedingt Taugliche (Taugliche 1) und Taugliche II ein-
geführt werden. Die ersteren werden sämtlich eingestellt,
die letzteren nur insoweit, als die Tauglichen I den Be-
darf nicht völlig dechen. Besteht Uberfluß an Taug-
lichen I in einem Jahre, so sollen diese Uberzähligen auf
der Liste der Tauglichen I des folgenden Jahres erscheinen.
Die frühere Losung fällt fort, es ist vielmehr, wie es im
Gesetze zur Abänderung des BReichsmilitärgesetzes vom
22. Juli 1913 heißt, für die Beihenfolge, in der die
Militärpflichtigen auszuheben sind, der Grad der Taug-
lichteit zum Militärdienst maßgebend. Wegen ihrer