Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

126 J. Das Deutsche Reich. 
jahres zum freiwilligen Eintritt in eine Unteroffizierschule 
melden, die junge Leute, die sich dem Militärstande 
widmen wollen, zu Unteroffizieren heranbildet und in 
der Regel nach zweijährigem Besuche die besten Schüler 
als Unteroffiziere, die übrigen als Gefreite und Gemeine 
den Truppenteilen zuweist. Junge Leute, die den Aach— 
weis einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung durch 
Darlegung von Zeugnissen gewisser Lehranstalten oder 
in einer besonderen Prüfung (Prüfungskommission für 
Einjährig-Freiwillige) ablegen, und die Selbstbekleidung, 
Ausrüstung und Verpflegung während der Dienstzeit aus 
eigenen Mitteln bestreiten, werden schon nach Ablauf 
eines Dienstjahres zur Reserve beurlaubt (Einjährig- 
Freiwillige). Mediziner, die in das Sanitätskorps ein- 
treten wollen, dienen ein halbes Jahr mit der Waffe 
und nach erlangter ärztlicher Approbation ein halbes 
Jahr als Unterarzt. Ebenso werden Tierärzte nach halb- 
jähriger Dienstzeit mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen 
Unterärzten befördert. Apotheker können ihrer einjährig- 
freiwilligen Militärpflicht in einer Militärapotheke ge- 
nügen. Volksschullehrer und Kandidaten des Volks- 
schulamts endlich werden bereits nach einjähriger aktiver 
Dienstzeit bei einem Infanterieregiment zur Reserve be- 
urlaubt. 
Ersatzwesen. Behufs der Durchführung der Wehrpflicht ist das Ge- 
biet des Deutschen Reiches jetzt in 24 Armeekorpsbezirke 
eingeteilt. Jeder Armeekorpsbezirk bildet einen Ersatz- 
bezirt. Das Großherzogtum Hessen bildet außerdem 
einen besonderen Ersatzbezirk. Jeder Ersatzbezirk zerfällt 
in der Regel in vier, das Großherzogtum Hessen in 
zwei Infanteriebrigadebezirke. Feder Infanteriebrigade- 
bezirk sowie die Landwehrinspektion Berlin besteht aus den 
zugehörigen Landwehrbezirken. Bezirkskommandos 
bilden die Vermittlung zwischen den Truppenteilen und 
dem Bezirke, üben die Kontrolle über die Beurlaubten 
aus und wirken beim Ersatzgeschäft mit. Zum Teil sind 
diese wiederum Landwehr-Inspektionen unterstellt. 
Zwei solche sind u. a. in Dresden bzw. Chemnitz er- 
verlatz= richtet worden. Die erste Instanz der Ersatzbehörden 
bildet für jeden (in Sachsen mit dem amtshauptmann- 
schaftlichen Bezirke zusammenfallenden) Aushebungsbezirk 
die Ersatzkommission, bestehend aus dem Landwehr-
	        
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