126 J. Das Deutsche Reich.
jahres zum freiwilligen Eintritt in eine Unteroffizierschule
melden, die junge Leute, die sich dem Militärstande
widmen wollen, zu Unteroffizieren heranbildet und in
der Regel nach zweijährigem Besuche die besten Schüler
als Unteroffiziere, die übrigen als Gefreite und Gemeine
den Truppenteilen zuweist. Junge Leute, die den Aach—
weis einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung durch
Darlegung von Zeugnissen gewisser Lehranstalten oder
in einer besonderen Prüfung (Prüfungskommission für
Einjährig-Freiwillige) ablegen, und die Selbstbekleidung,
Ausrüstung und Verpflegung während der Dienstzeit aus
eigenen Mitteln bestreiten, werden schon nach Ablauf
eines Dienstjahres zur Reserve beurlaubt (Einjährig-
Freiwillige). Mediziner, die in das Sanitätskorps ein-
treten wollen, dienen ein halbes Jahr mit der Waffe
und nach erlangter ärztlicher Approbation ein halbes
Jahr als Unterarzt. Ebenso werden Tierärzte nach halb-
jähriger Dienstzeit mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen
Unterärzten befördert. Apotheker können ihrer einjährig-
freiwilligen Militärpflicht in einer Militärapotheke ge-
nügen. Volksschullehrer und Kandidaten des Volks-
schulamts endlich werden bereits nach einjähriger aktiver
Dienstzeit bei einem Infanterieregiment zur Reserve be-
urlaubt.
Ersatzwesen. Behufs der Durchführung der Wehrpflicht ist das Ge-
biet des Deutschen Reiches jetzt in 24 Armeekorpsbezirke
eingeteilt. Jeder Armeekorpsbezirk bildet einen Ersatz-
bezirt. Das Großherzogtum Hessen bildet außerdem
einen besonderen Ersatzbezirk. Jeder Ersatzbezirk zerfällt
in der Regel in vier, das Großherzogtum Hessen in
zwei Infanteriebrigadebezirke. Feder Infanteriebrigade-
bezirk sowie die Landwehrinspektion Berlin besteht aus den
zugehörigen Landwehrbezirken. Bezirkskommandos
bilden die Vermittlung zwischen den Truppenteilen und
dem Bezirke, üben die Kontrolle über die Beurlaubten
aus und wirken beim Ersatzgeschäft mit. Zum Teil sind
diese wiederum Landwehr-Inspektionen unterstellt.
Zwei solche sind u. a. in Dresden bzw. Chemnitz er-
verlatz= richtet worden. Die erste Instanz der Ersatzbehörden
bildet für jeden (in Sachsen mit dem amtshauptmann-
schaftlichen Bezirke zusammenfallenden) Aushebungsbezirk
die Ersatzkommission, bestehend aus dem Landwehr-