Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 127 
bezirskommandeur und dem Ziovilverwaltungsbeamten 
(in Sachsen dem Amtshauptmann). Dieser werden die 
Militärpflichtigen einzeln vorgestellt und von ihr ge- 
mustert, sie arbeitet der Oberersatztommission vor und 
verfügt die zulässigen Zurüchstellungen. Als zweite In- 
stanz fungiert für jeden Infanteriebrigadebezirk die Ober-= 
ersatzkommission, die aus dem Brigadekommandeur 
und einem höheren Verwaltungsbeamten (in Sachsen in 
der Regel einem Mitgliede der Kreishauptmannschaft) 
zusammengesetzt ist. Ihrer Revision und endgültigen 
Entscheidung unterliegen die Beschlüsse der Ersatzkom- 
mission. Für Entscheidungen, bei denen die bürgerlichen 
Verhältnisse der Militärpflichtigen in Frage kommen, 
wird die Ersatzsommission durch einen Offizier und vier 
bürgerliche Mitglieder, die Oberersatztommission durch 
ein solches Mitglied verstärkt, außerdem ist jeder Kom- 
mission ein Alilitärarzt bzw. Militäroberarzt beigegeben. 
Die dritte Instanz setzt sich in Sachsen aus dem Kkomman- 
dierenden General und dem Kreishauptmann zusammen. 
Aber Militärpflichtige, die ihren Aufenthalt im Aus- 
lande haben, darf durch die Oberersatzkommission, ohne 
daß der ersteren persönliches Erscheinen erforderlich ist, 
entschieden werden, wenn sie durch glaubhafte ärztliche 
Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich oder 
nur bedingt tauglich sind, oder wenn sie durch glaub- 
hafte obrigkeitliche Zeugnisse den Machweis führen Rönnen, 
daß ihnen ein Reklamationsgrund zur Seite steht. Sol- 
chen Auslandsdeutschen Kkann nur ausnahmsweise Be- 
freiung vom Dienste im Frieden aus besonderen Billig- 
keitsgründen und nur unter den gleichen Voraussetzungen 
wie den im Inlande lebenden Militärpflichtigen durch 
die Ersatzbehörde dritter Instanz gewährt werden. 
Die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen 
und des Reichsheeres sowie ihrer Witwen und Waisen 
ist reichsgesetzlich geordnet. Außer den Invaliden wird 
auch Unteroffizieren nach zwölfjähriger vorwurfsfreier 
Dienstzeit, auch wenn sie nicht invalide geworden sind, 
  
1 Nachdem der zur Bestreitung für Militärpensionszwechke 
seinerzeit aus der französischen Kriegsentschädigung ausge- 
schiedene Fonds von 561 Millionen Mark, der der inzwischen 
aufgelösten Verwaltung des Reichsinvalidenfonds unterstand, 
im Jahre 1910 erschöpft worden ist, werden die durch Gesetz
	        
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