Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 129 
ein Kriegsgerichtsrat, als Gerichtsschreiber fungiert ein 
Militärgerichtsschreiber. Das Kriegsgericht ist Berufungs— 
instanz für die Standgerichte, während die Oberkriegs— 
gerichte die Berufungsinstanz für die Kriegsgerichte 
bilden. Uber die Zuständigkeit des Reichsmilitär— 
gerichts siehe S. 31. 
Bei den einzelnen Regimentern und Bezirkskommandos 
bestehen Ehrengerichte für die aktiven und die mit 
der Militäruniform verabschiedeten Offiziere zur Wahrung 
der gemeinsamen Ehre der Genossenschaft sowie der Ehre 
des einzelnen. Der Spruch eines solchen Ehrengerichts 
bedarf der Genehmigung des obersten Kriegsherrn. 
Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der Unter-der- 
bewaffneten Alacht während des Friedenszustandes ist bewaffneten 
eine Last des Reiches, deren Naturalleistung (Quartier, Wacht. 
Stallung) nur gegen Entschädigung gefordert werden 
kann. Diese Entschädigung wird nach festen Tarifsätzen 
vergütet, letztere werden nach bestimmten Servisklassen 
bemessen, denen die einzelnen Orte zugewiesen sind. 
Ebenso können von dem Militär und für dieses durch 
Vermittlung der Gemeinden die Stellung von Vorspann, 
die Verabreichung von Naturalverpflegung und Furage 
in Anspruch genommen werden gegen vorschriftsmäßige, 
in der Regel nach Durchschnittsmarktpreisen zu bestim- 
mende Vergütung aus Militärfonds. 
Den Besitzern Rultivierter, bei den Truppenübungen be- Pbige 
schädigter Grundstücke werden die nach einem bestimmten leistungen. 
Verfahren ermittelten Flurschäden gleichfalls vergütet. 
Die Beschaffung von Truppenübungs-Exerzierplätzen 
und Schießständen erfolgt nach den Vorschriften des 
Enteignungsgesetzes. 
Für die Leistungen der Gemeinden im Mobilmachungs- 
falle und die Unterstützung der Familien der hierzu ein- 
gezogenen Mannschaften der Reserve usw. gelten besondere 
Bestimmungen. In ersterer Beziehung ist insbesondere 
der Verpflichtung der Pferdebesitzer zu gedenken, zu 
Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferde- 
bedarfs der Armee ihre bei der vorangegangenen Pferde- 
musterung und Aushebung zum Dienst für tauglich erklärten 
Pferde gegen Ersatz des vollen Werts der Militärbehörde 
zu überlassen. 
  
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 9
	        
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