Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 129
ein Kriegsgerichtsrat, als Gerichtsschreiber fungiert ein
Militärgerichtsschreiber. Das Kriegsgericht ist Berufungs—
instanz für die Standgerichte, während die Oberkriegs—
gerichte die Berufungsinstanz für die Kriegsgerichte
bilden. Uber die Zuständigkeit des Reichsmilitär—
gerichts siehe S. 31.
Bei den einzelnen Regimentern und Bezirkskommandos
bestehen Ehrengerichte für die aktiven und die mit
der Militäruniform verabschiedeten Offiziere zur Wahrung
der gemeinsamen Ehre der Genossenschaft sowie der Ehre
des einzelnen. Der Spruch eines solchen Ehrengerichts
bedarf der Genehmigung des obersten Kriegsherrn.
Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der Unter-der-
bewaffneten Alacht während des Friedenszustandes ist bewaffneten
eine Last des Reiches, deren Naturalleistung (Quartier, Wacht.
Stallung) nur gegen Entschädigung gefordert werden
kann. Diese Entschädigung wird nach festen Tarifsätzen
vergütet, letztere werden nach bestimmten Servisklassen
bemessen, denen die einzelnen Orte zugewiesen sind.
Ebenso können von dem Militär und für dieses durch
Vermittlung der Gemeinden die Stellung von Vorspann,
die Verabreichung von Naturalverpflegung und Furage
in Anspruch genommen werden gegen vorschriftsmäßige,
in der Regel nach Durchschnittsmarktpreisen zu bestim-
mende Vergütung aus Militärfonds.
Den Besitzern Rultivierter, bei den Truppenübungen be- Pbige
schädigter Grundstücke werden die nach einem bestimmten leistungen.
Verfahren ermittelten Flurschäden gleichfalls vergütet.
Die Beschaffung von Truppenübungs-Exerzierplätzen
und Schießständen erfolgt nach den Vorschriften des
Enteignungsgesetzes.
Für die Leistungen der Gemeinden im Mobilmachungs-
falle und die Unterstützung der Familien der hierzu ein-
gezogenen Mannschaften der Reserve usw. gelten besondere
Bestimmungen. In ersterer Beziehung ist insbesondere
der Verpflichtung der Pferdebesitzer zu gedenken, zu
Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferde-
bedarfs der Armee ihre bei der vorangegangenen Pferde-
musterung und Aushebung zum Dienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen Werts der Militärbehörde
zu überlassen.
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 9