Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Die sächsische Staatsverfassung. 135 
Prinzen des Königlichen Hauses, je einem Vertreter der 
Schönburgschen Rezeßherrschaften und Lehnsherrschaften, 
den Besitzern der Herrschaften Wildenfels, Königsbrück 
und Reibersdorf, je einem Vertreter des Hochstiftes 
Mleeißen, des Kollegiatstiftes Wurzen, 1 der Universität, 
dem evangelischen Oberhofprediger, dem Dekan des 
Katholischen Domstiftes St. Petri in Bautzen, dem Super- 
intendenten zu Leipzig, zwölf auf Lebenszeit in den Kreis- 
bzw. Provinzialversammlungen gewählten Abgeordneten 
der Besitzer von Rittergütern oder anderen, mit min- 
destens 4000 Steuereinheiten belegten Gütern, welche Be- 
sitzer unbescholten, 30 Jahre alt und 3 Jahre im Besitze 
der sächsischen Staatsangehörigkeit sein müssen — Wähler 
sind die mindestens 25 Jahre alten, unbescholtenen, im 
Besitze der sächsischen Staatsanhörigkeit befindlichen Be- 
sitzer von Rittergütern oder anderen Gütern des platten 
Landes mit mindestens 3000 Steuereinheiten —, zehn 
vom Könige auf Lebenszeit ernannten Besitzern von 
gleichfjalls mit mindestens 4000 Steuereinheiten belegten 
Rittergütern, fünf vom Könige nach freier Wahl ernannten 
Mitgliedern, den Oberbürgermeistern der Städte Dresden 
und Leipzig, sowie den Bürgermeistern von sechs vom 
Könige zu bestimmenden Städten. 
Für die zweite Kammer ist unter dem 5. Mlai 1909, qoie 
ein neues Wahlgesetz erlassen worden. Durch das · 
Wahlgesetz vom 28. März 1896 war die indirekte Wahl, 
d. h. durch Vermittlung von Wahlmännern, ferner die 
Teilung der Urwähler nach Maßgabe der von ihnen 
zu entrichtenden Staatssteuern in drei Abteilungen ein— 
geführt worden. Bald nach dem Inkrafttreten dieses 
neuen Wahlmodus waren dringende Wünsche nach dessen 
Aufhebung, insbesondere unter Berufung darauf laut ge- 
worden, daß es der dritten Abteilung überhaupt nicht 
oder nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sei, die 
Wahl eines von ihnen im Gegensatze zu den Wählern 
der ersten und zweiten Abteilung aufgestellten Kandidaten 
  
1 Uber die Zusammensetzung der Domkapitel des Hochstiftes 
Meißen und des Kollegiatstiftes Wurzen und über deren Ge- 
schäftsgang trifft die Bekanntmachung vom 12. Januar 1909 
Bestimmung. Ersteres besteht aus acht, letzteres aus fünf Mit- 
gliedern (Propst, Dechant, Senior, Subsenior und vier bzw. 
ein Domkapitularen).
	        
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