Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

138 II. Das Königreich Sachsen. 
recht ist persönlich und durch bestimmten Anforderungen 
entsprechende Stimmzettel auszunben. Das über die 
Wahl aufgenommene Protokoll ist sofort dem Wahlkom- 
missar einzureichen, der unter Zuziehung von 6—12 
Wählern die eingegangenen Protobolle durchsieht und 
deren Ergebnisse zusammenstellt und verkündet. Uber 
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet die 
zweite Kammer. Der Kandidat ist gewählt, auf den 
mehr als die Hälfte aller im Wahlbreis abgegebenen 
gültigen Stimmen entfallen; stellt sich eine solche Stim- 
menmehrheit nicht heraus, so ist in einer längstens bin- 
nen zwei Wochen vorzunehmenden engeren Wahl nur 
unter den zwei Kandidaten zu wählen, die die meisten 
Stimmen erhalten haben. Tritt bei der engeren Wahl 
Stimmengleichheit ein, so entscheidet das vom Wahl- 
kommissar gezogene Los. Den Wahltag bestimmt das 
Ainisterium des Innern, das auch Neuwahlen für wäh- 
rend einer Landtagsperiode freiwerdende Abgeordneten- 
sitze anordnet. « 
Zu Abgeordneten gewählten Staatsdienern und an— 
deren Beamten, Geistlichen und Lehrern darf die Ge— 
nehmigung zur Annahme der Wahl ohne erhebliche, in 
dem Wesen des Amtes beruhende und den Ständen zur 
Aachricht mitzuteilende Gründe nicht versagt werden. 
Jedes Mitglied der Ständeversammlung hat bei seinem 
ersten Eintritte in die Kammer eidlich anzugeloben, daß 
es die Staatsverfassung treu bewahren und in der Stände— 
versammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und 
des Vaterlandes nach seinem besten Wissen und Gewissen 
bei seinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben 
beobachten werde. Die Stände genießen sowohl in ihrer 
Gesamtheit als einzeln völlige Unverletzlichkeit der Person 
während der Dauer des Landtags. Außer dem Falle 
der Ergreifung auf frischer Tat bei einem begangenen 
peinlichen Verbrechen darf kein Mitglied der Stände— 
versammlung während ihrer Dauer ohne ausdrüchkliche 
Zustimmung der betreffenden Kammer verhaftet werden. 
Kein Mitglied des Landtags darf außerhalb desselben 
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung 
seines Mandats getanen Außerungen, auch wenn diese 
den Tatbestand einer nach dem gemeinen Rechte straf— 
baren Handlung enthalten sollten, zur Verantwortung
	        
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