Die sächsische Staatsverfassung. 139
gezogen werden. Die Ständemitglieder, abgesehen von
denjenigen der ersten Kammer, welche die Standschaft
in dieser Kammer mit Rüchksicht auf ihre hergebrachten
Rechte eingeräumt erhalten haben, erhalten zur Ent—
schädigung für den erforderlichen außerordentlichen Auf—
wand für die Dauer eines ordentlichen Landtags außer
freier Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnorte und dem
Landtagssitze eine Aufwandsentschädigung von insgesamt
3000 K, bei wesentlichem Wohnsitze in Dresden die
Hälfte. Bei Fernbleiben von jeder Sitzung wird ein
Betrag von 15 beziehentlich 7,50 K in Abzug gebracht.
Letztere Beträge werden während eines außerordentlichen
Landtages den Mitgliedern als Tagegelder gewährt.
Während des Landtages dürfen im zweimeiligen Um-
kreise von seinem Sitze Versammlungen unter freiem
Himmel nicht abgehalten werden.
Die Kammern treten in zweijährigen Zwischenräumen
zu ordentlichen Landtagen zusammen, doch ist der König
auch berechtigt, außerordentliche Landtage einzuberufen.!
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung,
er kann sie auch vertagen und die zweite Kammer auf-
lösen; letzterenfalls gilt gleichzeitig die erste als vertagt. Die
beiden Kammern verhandeln getrennt voneinander nach
einer bestimmten Geschäftsordnung. Zur Beschlußfähig-
keit wird in beiden Kammern die Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder erfordert. Der Präsident der ersten Kammer
wird vom Könige ernannt, der Präsident der zweiten
Kammer und die Vizepräsidenten beider Kammern werden
von den letzteren gewählt. Die Verhandlungen sind in der
Regel öffentlich. Zur Vorbereitung und Durchführung ihrer
Beschlüsse bildet jede HKammer aus ihren Mitgliedern
Deputationen, unter Umständen auch außerordentliche
für bestimmte Gegenstände. Außerdem bestehen in der
zweiten Kammer fünf Abteilungen, in die die Kammer-
mitglieder durch das Los verteilt werden, und denen ins-
besondere die Prüfung der Wahlen und die Wahl der
Deputationen obliegt. In ähnlicher Weise wie im Reichs-
tage (S. 35, Note) haben sich ferner die Mitglieder der
1 Der König ist verpflichtet, einen ordentlichen Landtag ein-
zuberufen binnen vier Monaten nach Eintritt eines Regierungs-
wechsels und binnen sechs Monaten nach etwaiger Auflösung
der zweiten Kammer.