Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

140 II. Das Königreich Sachsen. 
zweiten Kammer zu folgenden Fraktionen vereinigt: 
1. Konservative, 2. Wirtschaftliche Bereinigung, der haupt- 
sächlich die Konservativen angehören, 3. Nationalliberale, 
4. Freisinnige, 5. Sozialdemokraten.! 
reilgahme Die Wirksamkeit der Kammern äußert sich zunächst 
an der in der Teilnahme an der Gesetzgebung. Kein Gesetz 
elebt kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert 
oder aufgehoben werden, ausgenommen die durch das 
Staatswohl dringend gebotenen VBerordnungen, deren 
vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden 
würde; diese erläßt der König, jedoch müssen solche den 
Ständen bei deren nächster Zusammenkunft zur Ge- 
nehmigung vorgelegt werden. Gesetzentwürfe Rkönnen 
von dem Könige an die Kammern und von den letzteren 
an den König gebracht werden, die Kammern hönnen 
aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, sowie auf Ab- 
änderung oder Aufhebung bestehender antragen. Von 
Regierungsvorlagen gehen diejenigen, welche sich auf 
Abgaben und Bewilligungsgegenstände beziehen, zuerst 
an die zweite Kammer, bei anderen Gegenständen hängt 
es von der Entschließung des Königs ab, an welche 
Kammer sie zuerst gebracht werden sollen. Die Regie- 
rung Rhann verlangen, daß ihre Vorlagen und ständische 
Anträge in der Kammer der Vorberatung durch eine 
Deputation unterzogen werden, die in der Negel schrift- 
lichen Bericht darüber an die Kammer zu erstatten hat. 
Wenn die Kammern über die Annahme einer Gesetzes= 
vorlage geteilter Meinung sind, so haben sie aus ihren 
beiderseitigen Mlitgliedern eine gemeinschaftliche Deputa- 
tion zu ernennen, die unter den beiden Vorständen der 
Kammern über die Vereinigung der geteilten Meinungen 
zu beraten hat. Bleiben dann auch noch beide Kammern 
in ihrer Mehrheit geteilter Ansicht, so ist zur Verwerfung 
des Gesetzesvorschlages erforderlich, daß in einer der 
beiden Kammern wenigstens /8 der Anwesenden für die 
Verwerfung gestimmt haben. 
Steuerde. Ferner steht den Ständen das Steuerbewilligungs- 
willigungs- 
und Bubger- und Budgetrecht zu, d. h. ohne ihre Zustimmung dürfen 
  
1 Zurzeit setzt sich die Kammer zusammen aus 27 Konser- 
vativen, 2 Reformern, die bei den Konservativen hospitieren, 
26 Nationalliberalen, 2 Liberalen (wild), 8 Freisinnigen (fort- 
schrittliche Bolkspartei) und 26 Sozialdemokraten.
	        
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