146 II. Das Königreich Sachsen.
tiven Rechten und eignen Organen umgestaltet haben,
sind die Gemeindebezirke und Organe zunächst für die
eignen Angelegenheiten in das Leben gerufen und erst
später vom Staate für dessen Zweche herangezogen worden.
Die Gemeinden bilden den Grundstein des ganzen
Staatsorganismus. Bereits die Gesetzgebung der dreißiger
Jahre (Allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832
und Landgemeindeordnung vom 7. Aovember 1838) unter-
schied zwischen Städten und Landgemeinden, und bei
Gelegenheit der Revision dieser Gemeindeordnungen im
Jahre 1873 ist diese Einteilung nicht nur beibehalten,
sondern auch noch eine besondere Städteordnung für
mittlere und kRleine Städte aufgestellt worden, so daß
die sächsischen Gemeinden nach ihrer Verfassung zerfallen
in a) Städte, welche der revidierten Städteordnung
unterstehen, b) Städte, welche die Städteordnung für
mittlere und kleine Städte angenommen haben, und
c) Landgemeinden, deren Verfassung durch die revi-
dierte Landgemeindeordnung geregelt ist. Außerdem ist
durch diese neuere Gesetzgebung die Autonomie (d. h. die
Befugnis, die Gemeindeverfassung und Gemeindever-
uaon waltung selbständig zu regeln) und die Selbstverwaltung
verwaltung insbesondere der Landgemeinden, unter gleichzeitiger
Gemeinden. Beschränkung des Oberaufsichtsrechtes des Staates auf
das durch das allgemeine staatliche Interesse gebotene
Alaß, wesentlich erweitert worden. Während früher die
Landgemeinden unter Aufsicht der Obrigkeit, welche das
gesamte Gemeindewesen zu beaufsichtigen und dessen
Verwaltung zu leiten hatte, ihre Angelegenheiten ver-
walteten, steht ihnen jetzt die selbstän dige Verwaltung
ihrer Angelegenheiten, wennschon unter Oberaufsicht des
Staates, zu, und der Gemeindevorstand ist, wie in den
Städten der Stadtrat, das örtliche Organ der Landes-
und Bezirksverwaltung, soweit nicht dazu besondere Be-
hörden bestimmt sind. Auch steht den Organen der
Landgemeinden — während in den unter der revidier-
ten Städteordnung stehenden Städten die gesamte Orts-
polizei den Gemeinden überwiesen ist — jetzt die Ver-
waltung einzelner wesentlicher Zweige der Ortspolizei
in nahezu demselben Umfange wie in den mittleren und
kleinen Städten dem Bürgermeister zu, und sie sind be-
fugt, innerhalb des ihnen zustehenden Wirkhungskreises