Ministerium des Innern. 149
darf. Vermögen einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke für
sich allein bestimmte Aufgaben, die ihnen gesetzlich obliegen,
namentlich auch auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung,
nicht zweckentsprechend zu erfüllen, können sie im Mangel
einer freiwilligen Vereinigung zur Bildung eines Ver—
bands oder zum Anschlusse an einen solchen von der Kreis—
hauptmannschaft nach Gehör des Kreisausschusses ange—
halten werden. Einem Verbande kann nur dann eine
Gemeinde zugeteilt werden, wenn er damit einverstanden
ist. Besondere Erleichterungen sind vorgesehen für die
Bildung von Verbänden zu vorübergehenden Zwecken
und von sogenannten Vorverbänden, d. h. Verbänden,
welche die Gründung eines dauernden Verbands prüfen
und vorbereiten sollen.
Als Gemeindemitglieder sind diejenigen selbstän- Süee
digen Personen anzusehen, welche im Gemeindebezirke schaft.
entweder wesentlich wohnhaft oder mit Grundstücken an-
gesessen sind oder daselbst ein selbständiges Gewerbe be-
treiben. Auch juristische Personen sind als Gemeinde-
mitglieder zu betrachten, der Staatsfiskus, gemeinnützige
Stiftungen aber nur dann, wenn sie im Gemeindebezirke
entweder ansässig sind oder ein Gewerbe betreiben. In
Landgemeinden hat jeder, der in ein die Gemeindemit-
gliedschaft bedingendes Verhältnis tritt, sich beim Ge-
meindevorstande anzumelden und ist von diesem, wenn
es das Ortsgesetz bestimmt, vor Eintragung in die Wahl-
liste mittels Handschlages in Pflicht zu nehmen. Die
Mehrzahl der sächsischen Städte deckte seither ihre Be-
dürfnisse mittels selbständiger direbter Einkommensteuer
bzw. erhob die Anlagen nach Verhältnis des zur Staats-
einkommensteuer veranlagten Einkommens der Gemeinde-
mitglieder; die Landgemeinden verteilten in der Regel
ihre Anlagen zu einem Teile auf die gesamten Gemeinde-
mitglieder, seltener nach der Kopfzahl, zumeist gleichfalls
nach dem Einkommen der Gemeindemitglieder zum
anderen unter die Angesessenen allein nach Verhältnis
der Staatsgrundsteuer. Aeugeordnet ist das Gemeinde- gicesschesent
steuerwesen im Jahre 1913 worden. Nach dem Ge- «
meindesteuergesetze vom 11. Juli 1913 sind die Ge-
meinden berechtigt, direkte und indirekte Steuern inner-
halb der gesetzlichen Grenzen zu beschließen und zu er-
heben. Als direkte Steuern sind die Grundsteuern,