150 II. Das Königreich Sachsen.
Gewerbesteuern, die Einkommensteuer, die Vermögens-
und Kapitalrentensteuern, die Kopfsteuern, die Miet= und
Wohnungssteuer, sowie die Hundesteuer, als indirekte
die Besitzwechselabgabe und die Zuwachssteuer anzusehen;
letztere können nur mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern eingeführt und abgeändert werden; die Er-
hebung von Abgaben auf Brennstoffe und auf Nahrungs-
mittel, mit Ausnahme von Bier, ist unzulässig. Der
Gesamtbetrag der Besitzwechselabgabe für die Gemeinde,
Schule und Kirche hat mindestens 1% , höchstens 2%
des Grundstückswerts zu betragen; unter Umständen
kann sie bis auf ½/3 % ermäßigt werden. Zur Ein-
kommensteuer ist das Einkommen aus Waartegeld und
Pensionen sowie das feste Diensteinkommen der im
Jahre 1908 mit diesem Privileg ausgestatteten Personen
nur zu 4/0 heranzuziehen. Wegen der Heranziehung der
Großbetriebe, die ein steuerpflichtiges Einkommen nicht
erzielt haben oder weniger als 3% ihres Anlage= und
Betriebskapitals, gelten besondere Bestimmungen. Der
jeweils geltende Staatseinkommensteuertarif ist für die
Gemeinde in der Regel maßgebend. Personen mit
mehrfachem Wohnsitze sind nach Verhältnis der Dauer
des tatsächlichen Aufenthalts in den einzelnen Gemeinden
heranzuziehen. In jeder Gemeinde ist eine Grundsteuer
zu erheben und dadurch mindestens 7 1/2% des Gesamt-
bedarfs zu decken, mindestens 30% aber in Gemeinden,
die keine Einkommensteuer erheben. Die Erhebung
einer Sondergewerbesteuer für Automaten, für den Be-
trieb von Schanbwirtschaften und Kleinhandel mit
Spiritus ist zulässig, eine Sondersteuer von Wander-
lagerbetrieben vorgeschrieben. Kopfsteuern dürfen nicht
neu eingeführt werden und sind dort, wo sie bestehen,
bis zum 1. Januar 1918 abzuschaffen. In Gemeinden,
die Gesamteinkommen unter 400 zur Einkommen-
steuer heranziehen, ist die Erhebung einer Kopfsteuer
ausgeschlossen. Die Gemeinden können von den Ge-
meindemitgliedern persönliche Dienstleistungen, die keine
besondere Befähigung voraussetzen, fordern. Der Ver-
pflichtete kann sich jedoch von diesen Diensten durch
Stellung eines tüchtigen Bertreters befreien, beziehentlich,
abgesehen von dringenden Motfällen, den Schätzungs-
wert dafür zur Gemeindekasse entrichten. Zum Schutze