Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 153 
Bestimmungen Pension zu gewähren, ebenso steht den— 
jenigen städtischen Beamten, welche ortsstatutarisch als Ge— 
meinde-Unterbeamte anzusehen sind, und deren Hinter- 
lassenen Anspruch auf Pensionsgewährung aus der Stadt- 
kasse nach den für die Zivilstaatsdiener vorgeschriebenen 
Bestimmungen zu. Dem Stadtrat steht die Vertretung 
der Gemeinde gegenüber den einzelnen Gemeindemit- 
gliedern und nach außen zu, sowie die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten, insbesondere auch des Gemeinde- 
vermögens und der Gemeindeanstalten, und die obrig- 
keitliche Gewalt im Gemeindebezirke. 
Dagegen haben die Stadtverordneten die dem #ie Staot- 
Stadtrate obliegende Gemeindeverwaltung zu überwachen · 
und können Beschwerden, Wahrnehmungen und Vor— 
schläge an den Stadtrat gelangen lassen, auch an die 
höheren Behörden im Interesse der Stadtgemeinde un— 
mittelbar sich wenden. Ihrer Zustimmung bedarf es 
u. a. zu Beschlüssen des Stadtrates, welche die Er— 
richtung von Ortsstatuten, Feststellung des jährlichen 
Haushaltplanes, Veränderung des Gemeindebezirkes, 
Verminderung des Stadtvermögens, Auflegung neuer 
Gemeindesteuern und Feststellung des Anlagefußes be— 
treffen. 
Stadtrat und Stadtverordnete beraten und beschließen 
in der Regel in getrennten Sitzungen, die Stadtver— 
ordneten unter Vorsitz eines von ihnen gewählten Vor— 
stehers. Kann in Angelegenheiten, in denen die Be— 
schlußfassung dem Stadtrate und den Stadtverordneten 
zusteht, zwischen beiden eine Vereinigung auch in ge— 
meinschaftlicher Sitzung nicht erzielt werden, so darf in der 
Mehrzahl der Fälle der betreffende Beschluß überhaupt 
nicht ausgeführt werden, in anderen Fällen entscheidet 
die Aufsichtsbehörde. 
Die Zahl der Stadtverordneten hat mindestens neun 
zu betragen; wenigstens die Hälfte muß mit Wohn— 
häusern im Gemeindebezirke ansässig sein. Außerdem 
können ihnen Ersatzmänner beigegeben werden. Zur 
Wahl der Stadtverordneten und deren Ersatzmänner, 
von denen alljährlich oder doch alle zwei Jahre ein 
Drittel ausscheidet, ist die Bürgerschaft berufen. Inner— 
halb der Gesamtheit der Gemeindemitglieder der Städte 
besteht nämlich ein besonderes Bürgerrecht, das vom 
Das 
Bürgerrecht.
	        
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