156 II. Das Königreich Sachsen.
zember 1910 2666722 Einwohner trafen, entfielen auf
die Landgemeinden — ihre Zahl beträgt zurzeit
30061 — deren 2139939. Unter diesen Landgemeinden
hatten nach der letzten Volkszählung nicht weniger als
56 5000 Einwohner und darüber, eine (Olsnitz i. E.)
zählte sogar 16213, die nächstgrößte Gemeinde Schöne-
feld (Amtsh. Leipzig) aber 14879. Ihre Verhältnisse
werden durch die mittels Gesetzes vom 4. Juli 1912 ab-
geänderte und ergänzte Revidierte Landgemeindeordnung
vom 24. April 1873 geordnet. Zur Vertretung der
Gemeinde und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
besteht in diesen in der Regel ein Gemeinderat. Dieser
wird gebildet aus einem Gemeindevorstande, einem
oder mehreren Gemeindeältesten und einer Anzahl — bis
zu 27 — Ausschußpersonen, die auf die verschiedenen
Hauptklassen der ansässigen Gemeindemitglieder und auf
die Unangesessenen zu verteilen sind. Durch Ortsgesetz
kann bestimmt werden, daß für die unansässigen Ge-
meindemitglieder mehrere Klassen gebildet werden, und
daß erbbauberechtigte Mitglieder als ansässige zu gelten
haben. Die Ausschußpersonen werden in ährlicher
Weise, wie in den Städten die Stadtverordneten von den
Bürgern, von den stimmberechtigten, d. h. mindestens
25 Jahre alten Gemeindemitgliedern, die die sächsische
Staatsangehörigkeit besitzen und im Gemeindebezirke an-
sässig sind oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren
wesentlichen Wohnsitz haben, ferner im Genusse der bürger-
lichen Ehrenrechte sich befinden und nicht aus sonstigen
Gründen von der Stimmberechtigung ausgeschlossen sind,
durch direkte und geheime Wahl gewählt. Unansässige
Frauenspersonen sowie juristische Personen und ähnliche
Personenvereine sind nicht stimmberechtigt, doch kann
letzteren sowie physischen Personen, die ihren Sitz oder
eine Niederlassung im Gemeindebezirke haben und für
die wirtschaftlichen Berhältnisse der Gemeinde dauernd
von Bedeutung sind, durch Ortsgesetz eine Vertretung
im Gemeinderate einräumt werden. Entrichten der-
artige Personen und Personenvereine zusammen mit den
1 Diese Zahl wird sich durch Einverleibung weiterer Land-
gemeinden in den Stadtbezirk Leipzig entsprechend verringern.
Auch einige andere Groß= und Miittelstädte haben neue Ein-
verleibungspläne.