Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

156 II. Das Königreich Sachsen. 
zember 1910 2666722 Einwohner trafen, entfielen auf 
die Landgemeinden — ihre Zahl beträgt zurzeit 
30061 — deren 2139939. Unter diesen Landgemeinden 
hatten nach der letzten Volkszählung nicht weniger als 
56 5000 Einwohner und darüber, eine (Olsnitz i. E.) 
zählte sogar 16213, die nächstgrößte Gemeinde Schöne- 
feld (Amtsh. Leipzig) aber 14879. Ihre Verhältnisse 
werden durch die mittels Gesetzes vom 4. Juli 1912 ab- 
geänderte und ergänzte Revidierte Landgemeindeordnung 
vom 24. April 1873 geordnet. Zur Vertretung der 
Gemeinde und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
besteht in diesen in der Regel ein Gemeinderat. Dieser 
wird gebildet aus einem Gemeindevorstande, einem 
oder mehreren Gemeindeältesten und einer Anzahl — bis 
zu 27 — Ausschußpersonen, die auf die verschiedenen 
Hauptklassen der ansässigen Gemeindemitglieder und auf 
die Unangesessenen zu verteilen sind. Durch Ortsgesetz 
kann bestimmt werden, daß für die unansässigen Ge- 
meindemitglieder mehrere Klassen gebildet werden, und 
daß erbbauberechtigte Mitglieder als ansässige zu gelten 
haben. Die Ausschußpersonen werden in ährlicher 
Weise, wie in den Städten die Stadtverordneten von den 
Bürgern, von den stimmberechtigten, d. h. mindestens 
25 Jahre alten Gemeindemitgliedern, die die sächsische 
Staatsangehörigkeit besitzen und im Gemeindebezirke an- 
sässig sind oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren 
wesentlichen Wohnsitz haben, ferner im Genusse der bürger- 
lichen Ehrenrechte sich befinden und nicht aus sonstigen 
Gründen von der Stimmberechtigung ausgeschlossen sind, 
durch direkte und geheime Wahl gewählt. Unansässige 
Frauenspersonen sowie juristische Personen und ähnliche 
Personenvereine sind nicht stimmberechtigt, doch kann 
letzteren sowie physischen Personen, die ihren Sitz oder 
eine Niederlassung im Gemeindebezirke haben und für 
die wirtschaftlichen Berhältnisse der Gemeinde dauernd 
von Bedeutung sind, durch Ortsgesetz eine Vertretung 
im Gemeinderate einräumt werden. Entrichten der- 
artige Personen und Personenvereine zusammen mit den 
  
1 Diese Zahl wird sich durch Einverleibung weiterer Land- 
gemeinden in den Stadtbezirk Leipzig entsprechend verringern. 
Auch einige andere Groß= und Miittelstädte haben neue Ein- 
verleibungspläne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.