Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 157 
Angestellten und Arbeitern ihrer Unternehmungen mehr 
als 1/8 der Gesamtanlagen, so haben sie Sitz und Stimme 
im Gemeinderate. Dasselbe gilt von ansässigen Gemeinde- 
mitgliedern, die im Gemeindebezirke nicht wesentlich wohn- 
haft sind sog. Forensen). Die in der Regel aufs sechs Jahre 
erfolgende Wahl des Gemeindevorstandes und der Ge- 
meindeältesten vollzieht der Gemeinderat. Sie bedarf zu 
ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshaupt- 
mann. Der Gemeindevorstand ist für seine Mühewaltung 
in angemessener Weise zu entschädigen. Den berufsmäßigen 
Gemeindebeamten und deren Hinterlassenen (dies gilt auch 
für die Städte mit der Städteordnung für mittlere und 
kklleine Städte) ist aus der Gemeindekasse Pension oder 
Unterstützung nach Maßgabe der für die Zivilstaatsdiener 
geltenden Bestimmungen zu gewähren. Werden berufs- 
mäßige Gemeindevorstände (bzw. Bürgermeister) nach Ab- 
lauf ihrer Wahlperiode nicht wiedergewählt, so ist ihnen 
mindestens, d. h. soweit nicht ortsstatutarisch günstigere Be- 
stimmungen getroffen worden sind, ½ ihres seitherigen 
Diensteinkommens nach mindestens zwölfjähriger Dienstzeit 
als jährliche Pension, und nach nur sechsjähriger Dienstzeit 
auf vier Jahre als Unterstützung zu gewähren. Der Ge- 
meinderat ist das beratende und beschlußfassende Organ in 
allen Gemeindeangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich, 
wie die Ortspolizei, dem Gemeindevorstande überwiesen 
sind; insbesondere hat er das erforderliche Dienstpersonal 
anzustellen, sowie die Hebammen bzw. Leichenfrauen an- 
zunehmen und die Gemeinderechnungen zu prüfen; zum 
Erlasse allgemeiner Anordnungen in Angelegenheiten der 
Gemeinde oder der Ortspolizei bedarf der Gemeindevor- 
stand dessen Zustimmung. Ungesetzlichen Beschlüssen hat 
der Gemeindevorstand die Ausführung zu versagen, das- 
selbe Kann geschehen, wenn er einen Beschluß für offen- 
bar nachteilig für das Gemeindewohl erachtet. In beiden 
Fällen hat die Aufsichtsbehörde sodann die Entscheidung 
zu fällen. 
In der Novelle zur Revidierten Landgemeindeordnung rößere 
vom 4. Juli 1912 sind „Sondervorschriften fürgemeinden. 
größere Landgemeinden“ erlassen worden, denen sich 
solche mit entwichelteren Verhältnissen durch ein Orts- 
gesetz unterstellen können. Hiernach kann in diesen Ge- 
meinden ein Gemeindebürgerrecht eingeführt, die Zahl
	        
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