Ministerium des Innern. 157
Angestellten und Arbeitern ihrer Unternehmungen mehr
als 1/8 der Gesamtanlagen, so haben sie Sitz und Stimme
im Gemeinderate. Dasselbe gilt von ansässigen Gemeinde-
mitgliedern, die im Gemeindebezirke nicht wesentlich wohn-
haft sind sog. Forensen). Die in der Regel aufs sechs Jahre
erfolgende Wahl des Gemeindevorstandes und der Ge-
meindeältesten vollzieht der Gemeinderat. Sie bedarf zu
ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshaupt-
mann. Der Gemeindevorstand ist für seine Mühewaltung
in angemessener Weise zu entschädigen. Den berufsmäßigen
Gemeindebeamten und deren Hinterlassenen (dies gilt auch
für die Städte mit der Städteordnung für mittlere und
kklleine Städte) ist aus der Gemeindekasse Pension oder
Unterstützung nach Maßgabe der für die Zivilstaatsdiener
geltenden Bestimmungen zu gewähren. Werden berufs-
mäßige Gemeindevorstände (bzw. Bürgermeister) nach Ab-
lauf ihrer Wahlperiode nicht wiedergewählt, so ist ihnen
mindestens, d. h. soweit nicht ortsstatutarisch günstigere Be-
stimmungen getroffen worden sind, ½ ihres seitherigen
Diensteinkommens nach mindestens zwölfjähriger Dienstzeit
als jährliche Pension, und nach nur sechsjähriger Dienstzeit
auf vier Jahre als Unterstützung zu gewähren. Der Ge-
meinderat ist das beratende und beschlußfassende Organ in
allen Gemeindeangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich,
wie die Ortspolizei, dem Gemeindevorstande überwiesen
sind; insbesondere hat er das erforderliche Dienstpersonal
anzustellen, sowie die Hebammen bzw. Leichenfrauen an-
zunehmen und die Gemeinderechnungen zu prüfen; zum
Erlasse allgemeiner Anordnungen in Angelegenheiten der
Gemeinde oder der Ortspolizei bedarf der Gemeindevor-
stand dessen Zustimmung. Ungesetzlichen Beschlüssen hat
der Gemeindevorstand die Ausführung zu versagen, das-
selbe Kann geschehen, wenn er einen Beschluß für offen-
bar nachteilig für das Gemeindewohl erachtet. In beiden
Fällen hat die Aufsichtsbehörde sodann die Entscheidung
zu fällen.
In der Novelle zur Revidierten Landgemeindeordnung rößere
vom 4. Juli 1912 sind „Sondervorschriften fürgemeinden.
größere Landgemeinden“ erlassen worden, denen sich
solche mit entwichelteren Verhältnissen durch ein Orts-
gesetz unterstellen können. Hiernach kann in diesen Ge-
meinden ein Gemeindebürgerrecht eingeführt, die Zahl