Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 7 
und Württemberg je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Loth- 
ringen je 3, Mlecklenburg= Schwerin und Braunschweig 
je 2 und alle übrigen Staaten über je 1 Stimme ver- 
fügen (Summa 61). Die Stimme Waldechs wird zur- 
zeit infolge der Ubernahme der Verwaltung dieses Bun- 
desstaates von Preußen geführt. Für die wichtigsten 
Geschäftszweige bestehen behufs der Vorberatung be- 
sondere Bundesratsausschüsse; in jedem dieser Aus- 
schüsse sollen außer dem Präsidium mindestens immer 
vier Bundesstaaten vertreten sein. In dem aus den 
Bevollmächtigten Bayerns, Sachsens und Württembergs 
und zwei vom Bundesrate alljährlich zu wählenden 
Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zusammengesetz- 
ten Ausschusse für die auswärtigen Angelegenheiten, 
dessen Bestimmung vorwiegend die ist, Mitteilungen der 
Beichsverwaltung über die auswärtigen Angelegenheiten 
entgegenzunehmen, hat Bayern verfassungsmäßig den 
Vorsitz zu führen. 
Nach der Verfassung hat die Berufung des Bundes- 
rats durch den Kaiser alljährlich und jedenfalls dann 
stattzufinden, renn der Reichstag zusammentritt oder 
ein Drittel der Stimmen sie verlangt; tatsächlich tagt 
er aber während des ganzen Jahres mit Ausnahme 
der Ferien. 
Der nach der Verfassung als Bevollmächtigter Preußens D niech- 
gedachte Vorsitzende im Bundesrate wird vom Kaiser « 
ernannt und führt den Titel „Reichskanzler“. Dieser 
kann sich dabei durch jedes andere Mitglied des Bun- 
desrats vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Für den Fall der Verhinderung Preußens führt Bayern 
den Vorsitz. Der Reichskanzler leitet als allein ver- 
antwortlicher höchster Beamter alle Angelegenheiten des 
Beiches, mit Ausnahme der rein militärischen, und bildet 
den Vermittler und Geschäftsträger zwischen dem RKaiser 
und dem Bundesrat beziehentlich dem Reichstage. Alle 
im ANamen des Reiches erlassenen Raiserlichen Anord- 
nungen und Verfügungen erlangen erst durch die Mit- 
unterzeichnung des Reichskanzlers ihre Gültigkeit. Die 
Reichsgesetze, zu denen die Ubereinstimmung der Mehr- 
heitsbeschlüsse des Bundesrats und des BReichstags er- 
forderlich und ausreichend ist, erhalten ihre verbindliche 
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen, die
	        
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