Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

160 II. Das Königreich Sachsen. 
sicherungswesens, insbesondere die Aufsicht über Bau- 
ordnungswidrigkeiten, die Fürsorge für das Feuerlösch- 
wesen usw., von der Gewerbepolizei die Aufsicht über 
Maß und Gewichte, über den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schau- 
stellungen und öffentliches Musikmachen, sowie über 
unerlaubten Gewerbebetrieb, Annahme der Anmeldungen 
zum Betriebe eines stehenden Gewerbes usw., sowie die 
Unterstützung der mit Handhabung der gerichtlichen Polizei 
beauftragten Behörden und Organe durch Erstattung 
von Anzeigen, Ergreifung der zur Sicherung des behörd- 
lichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen M#nahmen, 
insbesondere Verhaftung der Schuldigen usw. 
Von den mannigfachen Zweigen der Verwaltung, die 
den Gemeinden, sei es ausschließlich oder neben den 
staatlichen Behörden, übertragen sind, mögen nur noch 
Rurz einige der wichtigsten erörtert werden, zunächst 
Wegebau- die Verpflichtung der Gemeinden bzw. selbständigen 
Gutsbezirte zum Baue und zur Unterhaltung der 
durch ihren Gemeindebezirk führenden öffentlichen, 
d. h. dem öffentlichen Verkehre entweder ausdrücklich 
gewidmeten oder tatsächlich von jeher dienenden Wege. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die fiskalischen 
Straßen, die der Staat auf eigene Kosten baut und unter- 
hält, oder die er seither schon in eigene Unterhaltung 
genommen hat; zu letzteren haben die Gemeinden nur durch 
Stellung der erforderlichen Arbeitskräfte zum Auswerfen 
und Abfahren des Schnees gegen mäßige Vergütung bei- 
zutragen. Im übrigen haben sie, bzw. die Gutsbezirke, alle 
öffentlichen, den Berkehr von Ort zu Ort vermittelnden Fuß- 
und Fahrwege (sog. Kommunikationswege) samt deren 
Zubehörungen innerhalb ihrer Gemeindefluren zu bauen 
und zu unterhalten. Läuft die Grenze zweier Gemeinde- 
bezirte auf einem Wege hin, so hat jede Gemeinde den 
in ihrer Flur gelegenen Teil, im Zweifel aber die halbe 
Wegebreite zu unterhalten. Doch liegt, wenn die Be- 
schaffung neuer Wege durch Entstehung neuer Ortsteile 
notwendig gemacht wird, den Besitzern der neuen An- 
baue die erste Herstellung ob, auch können bezüglich der 
zur Vermittlung des inneren Verkehrs in bewohnten 
Ortschaften bestimmten Wege und Plätze von den Ge- 
meinden andere Einrichtungen und Bestimmungen ge-
	        
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