160 II. Das Königreich Sachsen.
sicherungswesens, insbesondere die Aufsicht über Bau-
ordnungswidrigkeiten, die Fürsorge für das Feuerlösch-
wesen usw., von der Gewerbepolizei die Aufsicht über
Maß und Gewichte, über den Gewerbebetrieb im Um-
herziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schau-
stellungen und öffentliches Musikmachen, sowie über
unerlaubten Gewerbebetrieb, Annahme der Anmeldungen
zum Betriebe eines stehenden Gewerbes usw., sowie die
Unterstützung der mit Handhabung der gerichtlichen Polizei
beauftragten Behörden und Organe durch Erstattung
von Anzeigen, Ergreifung der zur Sicherung des behörd-
lichen Einschreitens erforderlichen vorläufigen M#nahmen,
insbesondere Verhaftung der Schuldigen usw.
Von den mannigfachen Zweigen der Verwaltung, die
den Gemeinden, sei es ausschließlich oder neben den
staatlichen Behörden, übertragen sind, mögen nur noch
Rurz einige der wichtigsten erörtert werden, zunächst
Wegebau- die Verpflichtung der Gemeinden bzw. selbständigen
Gutsbezirte zum Baue und zur Unterhaltung der
durch ihren Gemeindebezirk führenden öffentlichen,
d. h. dem öffentlichen Verkehre entweder ausdrücklich
gewidmeten oder tatsächlich von jeher dienenden Wege.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die fiskalischen
Straßen, die der Staat auf eigene Kosten baut und unter-
hält, oder die er seither schon in eigene Unterhaltung
genommen hat; zu letzteren haben die Gemeinden nur durch
Stellung der erforderlichen Arbeitskräfte zum Auswerfen
und Abfahren des Schnees gegen mäßige Vergütung bei-
zutragen. Im übrigen haben sie, bzw. die Gutsbezirke, alle
öffentlichen, den Berkehr von Ort zu Ort vermittelnden Fuß-
und Fahrwege (sog. Kommunikationswege) samt deren
Zubehörungen innerhalb ihrer Gemeindefluren zu bauen
und zu unterhalten. Läuft die Grenze zweier Gemeinde-
bezirte auf einem Wege hin, so hat jede Gemeinde den
in ihrer Flur gelegenen Teil, im Zweifel aber die halbe
Wegebreite zu unterhalten. Doch liegt, wenn die Be-
schaffung neuer Wege durch Entstehung neuer Ortsteile
notwendig gemacht wird, den Besitzern der neuen An-
baue die erste Herstellung ob, auch können bezüglich der
zur Vermittlung des inneren Verkehrs in bewohnten
Ortschaften bestimmten Wege und Plätze von den Ge-
meinden andere Einrichtungen und Bestimmungen ge-