Ministerium des Innern. 161
troffen, zu deren Bau und Unterhaltung beispielsweise
die angrenzenden Gemeindemitglieder verpflichtet werden.
Die Absicht, neue Wege anzulegen, bestehende zu ver-
legen, zu erweitern oder zu berichtigen, ist vier Wochen
vor dem BVollzuge den Amtshauptmannschaften anzu-
zeigen. Diese Kkönnen unter Mlitwirkung des Bezirks-
ausschusses auch ohne einen bezüglichen Beschluß der
Wegebaupflichtigen die Herstellung neuer Wege anordnen.
Zur Einziehung bestehender öffentlicher Wege außerhalb
bewohnter Ortschaften ist die Genehmigung der Aufsichts-
behörde einzuholen, welche nach vorheriger Bekannt-
machung des Vorhabens der Gemeinde mit der Auf-
forderung, etwaige Einwendungen dagegen fristgemäß
geltend zu machen, darüber entscheidet, ob der Wegeein-
ziehung im öffentlichen Interesse stattgegeben werden kann.
Besitzer von Waldungen und gewerblichen Anlagen, also
Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe, denen einzelne Wege
vorzugsweise als Ab= und Zufuhrstraßen dienen, wodurch
ein wesentlicher Teil der Abnutzung verursacht oder eine
grundhaftere bzw. öftere Neuherstellung nötig wird, Können
zu besonderen Wegebaubeiträgen herangezogen werden.
Bei Kommunikationswegen, die einen größeren Durch-
gangsverkehr vermitteln und deshalb einen erheblicheren
Unterhaltungsaufwand erfordern, kann den wegebau-
pflichtigen GEHeemeinden von den Ministerien des Innern und
der Finanzen trotzdem, daß die Erhebung der Chausseegelder
auf den fiskalischen Straßen durch Gesetz vom 24. Juni
1884 aufgehoben ist, das Recht der Erhebung eines Wege-
geldes von allen diese Wege benutzenden Fuhrwerken usw.
verliehen werden. Zur Ausführung größerer und kost-
spieliger Wegebauten werden aus Staatsmitteln und in
den meisten Bezirken auch aus deren Mitteln insbesondere
weniger leistungsfähigen Gemeinden entsprechende Bei-
hilfen gewährt.1
Die beiden Baupolizeiordnungen für Städte und für Bauwesen.
Dörfer vom 27. Februar 1869 enthielten das Mindest-
maß der Forderungen, welche in Ansehung der Festig-
keit der Gebäude, sowie im feuer= und gesundheitspolizei-
1 Zurzeit sind für diese Zwechke im Staatshaushalte 650000 sA
jährlich eingestellt. Zur Wegebaubeihilfe sollen in Zukunft
auch die bei Veräußerung von selbständigen Gutsbezirken zu
erhebenden Zuwachssteuern verwendet werden.
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 11