Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 161 
troffen, zu deren Bau und Unterhaltung beispielsweise 
die angrenzenden Gemeindemitglieder verpflichtet werden. 
Die Absicht, neue Wege anzulegen, bestehende zu ver- 
legen, zu erweitern oder zu berichtigen, ist vier Wochen 
vor dem BVollzuge den Amtshauptmannschaften anzu- 
zeigen. Diese Kkönnen unter Mlitwirkung des Bezirks- 
ausschusses auch ohne einen bezüglichen Beschluß der 
Wegebaupflichtigen die Herstellung neuer Wege anordnen. 
Zur Einziehung bestehender öffentlicher Wege außerhalb 
bewohnter Ortschaften ist die Genehmigung der Aufsichts- 
behörde einzuholen, welche nach vorheriger Bekannt- 
machung des Vorhabens der Gemeinde mit der Auf- 
forderung, etwaige Einwendungen dagegen fristgemäß 
geltend zu machen, darüber entscheidet, ob der Wegeein- 
ziehung im öffentlichen Interesse stattgegeben werden kann. 
Besitzer von Waldungen und gewerblichen Anlagen, also 
Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe, denen einzelne Wege 
vorzugsweise als Ab= und Zufuhrstraßen dienen, wodurch 
ein wesentlicher Teil der Abnutzung verursacht oder eine 
grundhaftere bzw. öftere Neuherstellung nötig wird, Können 
zu besonderen Wegebaubeiträgen herangezogen werden. 
Bei Kommunikationswegen, die einen größeren Durch- 
gangsverkehr vermitteln und deshalb einen erheblicheren 
Unterhaltungsaufwand erfordern, kann den wegebau- 
pflichtigen GEHeemeinden von den Ministerien des Innern und 
der Finanzen trotzdem, daß die Erhebung der Chausseegelder 
auf den fiskalischen Straßen durch Gesetz vom 24. Juni 
1884 aufgehoben ist, das Recht der Erhebung eines Wege- 
geldes von allen diese Wege benutzenden Fuhrwerken usw. 
verliehen werden. Zur Ausführung größerer und kost- 
spieliger Wegebauten werden aus Staatsmitteln und in 
den meisten Bezirken auch aus deren Mitteln insbesondere 
weniger leistungsfähigen Gemeinden entsprechende Bei- 
hilfen gewährt.1 
Die beiden Baupolizeiordnungen für Städte und für Bauwesen. 
Dörfer vom 27. Februar 1869 enthielten das Mindest- 
maß der Forderungen, welche in Ansehung der Festig- 
keit der Gebäude, sowie im feuer= und gesundheitspolizei- 
  
1 Zurzeit sind für diese Zwechke im Staatshaushalte 650000 sA 
jährlich eingestellt. Zur Wegebaubeihilfe sollen in Zukunft 
auch die bei Veräußerung von selbständigen Gutsbezirken zu 
erhebenden Zuwachssteuern verwendet werden. 
Fischer, Verfassungs= und Verwaltungsrecht. 14. Aufl. 11
	        
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