fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 185 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht auf 
Grund des Reichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 
150 Mark oder mit Haft bestraft. 
86. 
Die Ortspolizeibehoͤrden haben auf die vorstehende Verordnung in ortsũblicher 
Weise noch besonders hinzuweisen, auch wo Bahnhöfe sich befinden, den § I durch 
Anschlag an denselben bekannt zu machen. 
Rudolstadt, den 17. September 1892. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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