166 II. Das Königreich Sachsen.
meindebehörden, doch sind zur Beratung dieser Angelegen—
heiten noch einige einsichtige, erfahrene, gemeinsinnige
Gemeindeglieder, insbesondere Geistliche, Lehrer, Arzte
heranzuziehen.
Armenunterstützung kann gewährt werden in Form von
Almosen, Krankenpflege, Bekleidung, Kindererziehung,
Obdachgewährung in Armenhäusern oder zu diesem Zweck
errichteten Bezirksanstalten. Sie ist auf solche Arme zu
beschränken, welche den notdürftigen Unterhalt nicht von
alimentationspflichtigen Privatpersonen oder Korporatio-
nen erhalten und ganz oder teilweise arbeitsunfähig
sind, die Aufgabe der öffentlichen Armenpflege besteht
zugleich darin, künftiger Verarmung vorzubeugen und
über die ihr Anheimgefallenen Aufsicht zu führen. In-
soweit die Armenunterstützung reichs= oder landesgesetz-
lich den Verlust öffentlicher Rechte (Wahlen usw.) zur
Folge hat, sind nicht als Armenunterstützung anzusehen
Krankenunterstützung, Anstaltspflege wegen hörperlichen
oder geistigen Gebrechen, Unterstützung zum Zweche der
Jugendfürsorge, Erziehung oder Ausbildung für einen Be-
ruf, sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver-
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Not—
lage gewährt sind, endlich erstattete Unterstützungen. In
jedem Ortsarmenverbande — in der Regel bildet jeder Ge-
meindebezirk zugleich einen Ortsarmenverband, außerhalb
eines Gemeindeverbandes stehende Grundstückhe sind mit
einem solchen zu vereinigen — besteht eine gemeinschaft-
liche Armenkasse. Jede Armenunterstützung ist als Vor-
schuß zu betrachten, dessen Erstattung verlangt werden
kann, wenn der Unterstützte wieder in bessere Verhält-
nisse Kommt. — Der vorläufig unterstützende Armenver-
band kann den ihm entstandenen Aufwand vom zur
endgültigen Tragung verpflichteten sächsischen Armenver-
bande in der Regel nur nach bestimmten Einheits-(Tarif)
Sätzen zurückerstattet verlangen, und zwar nach 60 J
täglich bei Personen über 14 Jahre und 40 NJ bei
solchen unter 14 Jahre, wenn jedoch die Gewährung von
arztlicher Hilfe und Krankenpflege notwendig war, nach
1 A∆ bzw. 60 J täglich. An Beerdigungskosten 15 M
für Personen über 14 Jahre, 9 für Personen unter
14 Jahre beansprucht werden.
Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Erziehung