168 II. Das Königreich Sachsen.
hauptmannschaften, in Städten mit Mevidierter Städte-
ordnung den Stadträten ob, die Durchführung der
Fürsorgeerziehung im allgemeinen, insbesondere in wirt-
schaftlicher Beziehung, den Fürsorgeverbänden. Jeder
Regierungsbezirk bildet einen rechtsfähigen Fürsorgever-
band. Seine Organe sind die Verbandsversammlung,
unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns, aus drei Ab-
geordneten jedes Bezirksverbandes und jeder exemten Stadt
bestehend, und der Fürsorgeausschuß, der zur Borbereitung
der Geschäfte der Verbandsversammlung sowie zur Unter-
stützung des Vorsitzenden aus der Mitte der ersteren ge-
wählt wird und unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns
aus je einem von den einzelnen Kommunalverbänden
zur Verbandsversammlung entsandten Abgeordneten be-
steht.
Dem Fürsorgeverbande liegt die Schaffung der zur
Durchführung der Fürsorgeerziehung erforderlichen Ein-
richtungen, einschließlich der Errichtung und Verwaltung
von Anstalten, die Regelung ihrer Benutzung und die
Aufbringung der erforderlichen Mittel ob; er ist berechtigt,
die hierdurch entstehenden Kosten auf die beteiligten Kom-
munalverbände umzulegen. Die Verbandsversammlung
hat über Einrichtungen und Ausgaben und hierzu über
das Vermögen des Verbandes zu beschließen, Anleihen
aufzunehmen und die Kommunalverbände mit Ausgaben
zu belasten, den Verbandshaushaltplan aufzustellen und
die Jahresrechnung zu prüfen und richtigzustellen, im
allgemeinen Interesse des Verbandes und des Fürsorge-
erziehungswesens überhaupt bei den zuständigen Behör-
den Anträge zu stellen usw. Für jeden in einer Familie
untergebrachten Zögling ist zur Uberwachung seiner Er-
ziehung und Pflege von der Vollzugsbehörde ein Für-
sorger oder eine Fürsorgerin zu bestellen. Die Fürsorge-
erziehung endigt mit dem Eintritt der Volljährigkeit; sie
kann von dem Vormundschaftsgericht von Amts wegen
oder auf Antrag der Eltern, Pfleger oder Vollzugsbe-
hörden schon vorher aufgehoben werden. Die Kosten der
Fürsorgeerziehung sind von dem verpflichteten Fürsorge-
verbande zu tragen, der die Erstattung vom Minder-
jährigen oder dessen Unterhaltungspflichtigen beanspruchen
kann. Soweit diese Erstattung nicht zu erlangen ist,
kann der Fürsorgeverband die Ersetzung der Hälfte des