8 J. Das Deutsche Reich.
mittels des Reichsgesetzblattes erfolgt. Auf Antrag des
Reichskanzlers kann der Kaiser nicht nur in Behinde—
rung des ersteren einen Stellvertreter für dessen gesamte
Geschäfte und Obliegenheiten ernennen, sondern es
können auch für diejenigen Amtszweige, welche sich in
der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs
befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler unmittel—
bar unterstellten obersten Reichsbehörden mit der Stell—
vertretung desselben in ihrem Geschäftskreise ganz oder
teilweise beauftragt werden. Doch bleibt dem Reichs—
kanzler vorbehalten, jede Amtshandlung auch während
der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen. Für
die eigene Geschäftsverwaltung des Reichskanzlers be-
steht die Reichskanzlei, mit einem Unterstaatssekretär
an der Spitze, welche den amtlichen Verkehr des Reichs-
kanzlers mit den Chefs der einzelnen Ressorts vermittelt.
Unter dem Reichskanzler stehen folgende Reichsbe-
hörden:
* 1. Das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches,
unter der Leitung des Staatssekretärs für die Auswär-
tigen Angelegenheiten, zur Führung der Geschäfte der
auswärtigen Politik des Reiches. Es zerfällt in drei
Abteilungen, nämlich 1. Abteilung: A. politische, zu-
gleich für die Personalien des diplomatischen Dienstes;
B. Personalien ausschließlich derjenigen des diplomatischen
Dienstes, Etats-Kassen= und Ordenssachen usw.; 2. Ab-
teilung: handelspolitische, 3. Abteilung: Rechtsabteilung.
Dem Auswärtigen Amte sind unterstellt der Beirat für
das Auswanderungswesen, dem zurzeit 16 Mitglieder
außer dem vorsitzenden Direktor im Auswärtigen Amt
angehören, die Legationskasse, die Prüfungskommission
für das diplomatische Examen, das archäologische In-
stitut mit der Zentraldirektion in Berlin und den Sekre-
tariaten in Rom und in Athen, die BRömisch-Germanische
Kommission in Frankfurt a. Ml., das Deutsche Institut
für ägyptische Altertumskunde in Kairo, sowie die ent-
scheidenden Disziplinarbehörden (Disziplinarkammer, Diszi-
plinarhof) für die Landesbeamten in den Schutzgebieten.
Vom Auswärtigen Amte ressortieren die kaiserlichen
Missionen, und zwar die Botschafter des Deutschen
Reiches in Frankreich, Großbritannien und Frland,
Italien, Japan, Osterreich-Ungarn, Rußland, Spanien,