Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

8 J. Das Deutsche Reich. 
mittels des Reichsgesetzblattes erfolgt. Auf Antrag des 
Reichskanzlers kann der Kaiser nicht nur in Behinde— 
rung des ersteren einen Stellvertreter für dessen gesamte 
Geschäfte und Obliegenheiten ernennen, sondern es 
können auch für diejenigen Amtszweige, welche sich in 
der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs 
befinden, die Vorstände der dem Reichskanzler unmittel— 
bar unterstellten obersten Reichsbehörden mit der Stell— 
vertretung desselben in ihrem Geschäftskreise ganz oder 
teilweise beauftragt werden. Doch bleibt dem Reichs— 
kanzler vorbehalten, jede Amtshandlung auch während 
der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen. Für 
die eigene Geschäftsverwaltung des Reichskanzlers be- 
steht die Reichskanzlei, mit einem Unterstaatssekretär 
an der Spitze, welche den amtlichen Verkehr des Reichs- 
kanzlers mit den Chefs der einzelnen Ressorts vermittelt. 
Unter dem Reichskanzler stehen folgende Reichsbe- 
hörden: 
* 1. Das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches, 
unter der Leitung des Staatssekretärs für die Auswär- 
tigen Angelegenheiten, zur Führung der Geschäfte der 
auswärtigen Politik des Reiches. Es zerfällt in drei 
Abteilungen, nämlich 1. Abteilung: A. politische, zu- 
gleich für die Personalien des diplomatischen Dienstes; 
B. Personalien ausschließlich derjenigen des diplomatischen 
Dienstes, Etats-Kassen= und Ordenssachen usw.; 2. Ab- 
teilung: handelspolitische, 3. Abteilung: Rechtsabteilung. 
Dem Auswärtigen Amte sind unterstellt der Beirat für 
das Auswanderungswesen, dem zurzeit 16 Mitglieder 
außer dem vorsitzenden Direktor im Auswärtigen Amt 
angehören, die Legationskasse, die Prüfungskommission 
für das diplomatische Examen, das archäologische In- 
stitut mit der Zentraldirektion in Berlin und den Sekre- 
tariaten in Rom und in Athen, die BRömisch-Germanische 
Kommission in Frankfurt a. Ml., das Deutsche Institut 
für ägyptische Altertumskunde in Kairo, sowie die ent- 
scheidenden Disziplinarbehörden (Disziplinarkammer, Diszi- 
plinarhof) für die Landesbeamten in den Schutzgebieten. 
Vom Auswärtigen Amte ressortieren die kaiserlichen 
Missionen, und zwar die Botschafter des Deutschen 
Reiches in Frankreich, Großbritannien und Frland, 
Italien, Japan, Osterreich-Ungarn, Rußland, Spanien,
	        
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