174 II. Das Königreich Sachsen.
leihen aufzunehmen und Bezirkssteuern zu erheben.
Endlich haben die Bezirksversammlungen die Wahlen
in den Bezirks= und Kreisausschuß, sowie ihr sonst
gesetzlich zustehende Wahlen zu vollziehen, und können
im allgemeinen Bezirksinteresse Anträge an die höheren
Behörden richten.
Bezirkstage. Die Bezirksversammlung, welche in Bezirkstagen
zusammentritt, besteht außer dem Amtshauptmann als
Vorsitzenden aus mindestens 24 Mitgliedern, und zwar
zu 1/8 aus den Vertretern der Höchstbesteuerten —
dies sind diejenigen Bezirkseingesessenen, welche an
direhten Staatssteuern mindestens 300 K bezahlen —
und zu 2/8 aus Abgeordneten der im Bezirke ge-
legenen Stadt= und Landgemeinden, deren Wahl
in den Städten von dem Stadtrate und Stadtverordneten
in gemeinschaftlicher Sitzung bzw. von dem Stadtge-
meinderate, für die Landgemeinden in den aus diesen
gebildeten Wahlbezirken durch die Vorstände bzw. die
von den Gemeinderäten gewählten Wahlmänner und
die Besitzer der vom Gemeindeverbande ausgenommenen
Güter, unter Leitung der Amtshauptmannschaft, voll-
zogen wird. Der Bezirkstag ist mindestens einmal
jährlich von dem Amtshauptmann einzuberufen. Ein dem
Landtage zugegangener Gesetzentwurf wollte den Kreis
der Bezirksaufgaben insofern erweitern, als dem Bezirks-
verbande die gesetzliche Pflicht zur Ubernahme des Auf-
wandes auferlegt werden sollte, der den Ortsarmenver-
bänden durch die Fürsorge für hilfsbedürftige Frre,
Schwachsinnige, Blinde und Epileptische erwächst, außer-
dem die Beaufsichtigung und Förderung des Feuerlösch-
wesens, die Anstellung von Bezirksrevisoren für Buch= und
Rechnungsführung bei Gemeinde-, Spar= und Kranken-
kassen sowie die Förderung sonstiger gemeinnütziger
Unternehmungen als anzustrebende Aufgaben bezeichnet
werden. Außerdem sollte einigen größeren Mittelstädten
das Ausscheiden aus dem Bezirksverbande erleichtert
werden. Dieser Entwurf ist nicht Gesetz geworden, da
insbesondere wegen der Zusammensetzung der Bezirks-
versammlung die Anschauungen von Regierung und
Landtag auseinandergingen. Nach einer neuerlichen Er-
klärung der ersteren im Landtage 1913/14 wird diesem
ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt werden, der sich aber