Ministerium des Innern. 175
auf folgende Punkte beschränken soll: 1. Ausscheiden der
Städte Freiberg, Meißen, Bautzen, Zittau aus
ihren Bezirksverbänden und Zuerteilung einer besonderen
Vertretung für sie im Kreisausschusse und im Fürsorge—
ausschusse; 2. Ermächtigung des Ministeriums des
Innern, einzelnen Bezirksverbänden auf Antrag zu ge-
statten, ihre Tätigkeit noch auf andere als die jetzigen
Bezirksaufgaben zu richten, für die Bezirkssteuern aber
nicht nur an Stelle des jetzigen gesetzlichen Steuerfußes
einen anderen Fuß aufzustellen, sondern auch andere
Bezirkssteuern einzuführen.
Der Bezirksausschuß besteht aus mindestens acht ansü
AMlitgliedern, welche von der Bezirksversammlung der- ·
gestalt gewählt werden, daß je zwei darunter auf die
Höchstbesteuerten, die Stadtgemeinden und die Landge—
meinden des Bezirkes kommen. Wählbar für den Be—
zirksausschuß und die Bezirksversammlungen sind nur
selbständige, unbescholtene sächsische Staatsangehörige
männlichen Geschlechtes, die entweder im Besitze des
Bürgerrechtes oder der Gemeindemitgliedschaft einer Land—
gemeinde oder eines selbständigen Gutes bzw. was die
Höchstbesteuerten anlangt, im Besitze des Stimmrechts
im Wahlverbande sind. Der Bezirksausschuß tritt zu
seinen Beratungen und Entschließungen in Sitzungen
(Bezirksausschußsitzungen) zusammen, die von dem Amts-
hauptmann oder dessen Stellvertreter geleitet werden.
Die Kreishauptmannschaften — es gibt deren, nach "5
Errichtung einer neuen Kreishauptmannschaft in Chemnitz "
im Jahre 1900, fünf, die zu Dresden — mit der Ab-
teilung „Generalkommission für Ablösungen und Ge-
meinheitsteilungen“ —, Leipzig, Chemnitz, Zwickau
und Bautzen — sind die unmittelbar delegierten Organe
für die innere Verwaltung, und bilden als solche die
Aufsichtsbehörden der dem Ministerium des Innern
untergeordneten Behörden und die Gemeindeaussichts-
behörden der Städte mit revidierter Städteordnung.
Sie haben in erster Instanz in denjenigen Angelegen-
heiten zu erkennen, in denen gesetzlich die Entscheidung
der „höheren Verwaltungsbehörde“ oder der „Begie-
rungsbehörde“ zusteht, sie sind Berwaltungsgerichte erster
Instanz und entscheiden in zweiter Instanz aber in der
Regel über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügun-