Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium des Innern. 175 
auf folgende Punkte beschränken soll: 1. Ausscheiden der 
Städte Freiberg, Meißen, Bautzen, Zittau aus 
ihren Bezirksverbänden und Zuerteilung einer besonderen 
Vertretung für sie im Kreisausschusse und im Fürsorge— 
ausschusse; 2. Ermächtigung des Ministeriums des 
Innern, einzelnen Bezirksverbänden auf Antrag zu ge- 
statten, ihre Tätigkeit noch auf andere als die jetzigen 
Bezirksaufgaben zu richten, für die Bezirkssteuern aber 
nicht nur an Stelle des jetzigen gesetzlichen Steuerfußes 
einen anderen Fuß aufzustellen, sondern auch andere 
Bezirkssteuern einzuführen. 
Der Bezirksausschuß besteht aus mindestens acht ansü 
AMlitgliedern, welche von der Bezirksversammlung der- · 
gestalt gewählt werden, daß je zwei darunter auf die 
Höchstbesteuerten, die Stadtgemeinden und die Landge— 
meinden des Bezirkes kommen. Wählbar für den Be— 
zirksausschuß und die Bezirksversammlungen sind nur 
selbständige, unbescholtene sächsische Staatsangehörige 
männlichen Geschlechtes, die entweder im Besitze des 
Bürgerrechtes oder der Gemeindemitgliedschaft einer Land— 
gemeinde oder eines selbständigen Gutes bzw. was die 
Höchstbesteuerten anlangt, im Besitze des Stimmrechts 
im Wahlverbande sind. Der Bezirksausschuß tritt zu 
seinen Beratungen und Entschließungen in Sitzungen 
(Bezirksausschußsitzungen) zusammen, die von dem Amts- 
hauptmann oder dessen Stellvertreter geleitet werden. 
Die Kreishauptmannschaften — es gibt deren, nach "5 
Errichtung einer neuen Kreishauptmannschaft in Chemnitz " 
im Jahre 1900, fünf, die zu Dresden — mit der Ab- 
teilung „Generalkommission für Ablösungen und Ge- 
meinheitsteilungen“ —, Leipzig, Chemnitz, Zwickau 
und Bautzen — sind die unmittelbar delegierten Organe 
für die innere Verwaltung, und bilden als solche die 
Aufsichtsbehörden der dem Ministerium des Innern 
untergeordneten Behörden und die Gemeindeaussichts- 
behörden der Städte mit revidierter Städteordnung. 
Sie haben in erster Instanz in denjenigen Angelegen- 
heiten zu erkennen, in denen gesetzlich die Entscheidung 
der „höheren Verwaltungsbehörde“ oder der „Begie- 
rungsbehörde“ zusteht, sie sind Berwaltungsgerichte erster 
Instanz und entscheiden in zweiter Instanz aber in der 
Regel über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügun-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.