176 II. Das Königreich Sachsen.
gen und Entscheidungen der Amtshauptmannschaften
bzw. Bezirksausschüsse, der Polizeidirebtion zu Dresden
und der Polizeiämter zu Leipzig und Chemnitz, sowie
der Stadträte in den der revidierten Städteordnung
unterstellten Städten. Von den Miinisterien des Kriegs,
der Finanzen und des Kultus und öffentlichen Unterrichts
können sie mit besonderen Aufträgen versehen werden.
Die Kreishauptmannschaften bestehen aus dem Kreis-
hauptmann, dem ihm zur Stellvertretung und Unter-
stützung beigegebenen Beamten (Regierungsräten, Re-
gierungsassessoren) und dem nötigen Kanzleipersonal.
ausseere. Sowie jeder Amtshauptmannschaft ein Bezirksaus-
schuß, so steht jeder Kreishauptmannschaft ein Kreis-
ausschuß zur Seite, der in ähnlicher Weise als be-
ratendes Organ und zur Mitwirkung bei Entscheidungen,
insbesondere auf Rekurse gegen gewisse Entscheidungen
der Stadträte in Städten mit revidierter Städteordnung,
außerdem der Amtshauptmannschaften mit den Bezirks-
ausschüssen über Beiträge und persönliche Leistungen für
den Bezirk berufen ist. In einzelnen Fällen ist auch
die Kreishauptmannschaft als Gemeindeaufsichtsbehörde
(z. B. bei Erteilung der Genehmigung zur Verminderung
des städtischen Stammvermögens, Ubernahme bleibender
Verbindlichkeiten usw.) an die Mitwirkung des Kreis-
ausschusses gebunden. Auch bei der Entschließung auf
Gesuche um Erlaubnis zur Errichtung von Privat-
Kranken-, Irren= und Entbindungsanstalten, zu Schau-
spielunternehmungen, um Genehmigung zur Abhaltung
außerregulativmäßiger Tanzmusik usw. hat der Kreis-
ausschuß mitzuwirken.
Der Kreisausschuß tritt in Sitzungen (Kreisausschuß-
sitzungen) unter Vorsitz des Kreishauptmanns zusammen,
er wird aus Abgeordneten der Bezirksversammlung ge-
bildet, und zwar wählt in den MNegierungsbezirken
Dresden, Leipzig und Zwickau jede Bezirksversammlung
sowie die Städte Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau
je einen, in den Regierungsbezirken Bautzen und Chem-
nitz jede Bezirksversammlung sowie die Stadt Chemnitz
zwei Abgeordnete.
WMintheriuem Sämtliche Behörden der sog. inneren Verwaltung sind
als solche dem Ministerium des Innern untergeord-
net. Bezüglich des juristischen Vorbereitungsdienstes im